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Verbrauchertipps: Tschüss, Mythos

Der WochenSpiegel räumt mit ein paar Verbraucher-Mythen auf: Hier gibt es nützliche Tipps, u. a. der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ...
Ob Rückgaberecht oder Kündigungsfristen – Verbraucher stehen oft vor ungeklärten Fragen.                                                                                                            Foto: Symbolbild/Imago

Ob Rückgaberecht oder Kündigungsfristen – Verbraucher stehen oft vor ungeklärten Fragen. Foto: Symbolbild/Imago

Neues Jahr, alte Leier: Was darf ich, was kann ich und was muss ich? Mythos 1: Gekaufte Ware kann immer umgetauscht werden.
Gerade nach Weihnachten landen wiele Waren wieder da, wo sie hergekommen sind: Im Shop des Verkäufers. Allerdings gilt für missfallene und sonst einwandfreie Produkte ohne Mängel kein automatisches Umtauschrecht. Der Verkäufer kann die Umtauschmöglichkeit vor dem Kauf freiwillig einräumen oder nachträglich zugestehen. Wer beim Kauf unsicher ist, sollte bereits im Geschäft ein Umtauschrecht vereinbaren – idealerweise gegen Rückzahlung des Kaufbetrags. Einige Händler bieten Kunden beim Umtausch hingegen einen Gutschein an, der nur für Waren aus dessen Sortiment gilt. Von Branche zu Branche ist das Kulanzverhalten  unterschiedlich ausgeprägt: Die Chancen auf Umtausch stehen gut bei Büchern, Tonträgern, Kleidungsstücken und Elektrogeräten.
Informationen zu Umtauschregularien finden sich meist auf den Kassenzetteln: Umtauschfrist, ausgeschlossene Ware und weitere Infos, wie beispielsweise, ob Käufer einen Gutschein oder Bargeld bei Umtausch erhalten. Mythos 2:  Beim Online-Kauf gilt ein  14-Tage-Widerrufsrecht.
Jein. Meist kann der Käufer den Kaufvertrag tatsächlich innerhalb von zwei Wochen widerrufen oder die Ware zurückgeben.     Einen Grund für seinen Widerruf muss der Kunde hierbei nicht angeben. In einigen Fällen besteht für den Käufer allerdings von vornherein kein Widerrufsrecht. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Ware auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist – wie beispielsweise ein Maßanzug. Ebenso vom Widerrufsrecht augeschlossen sind u. verderbliche Ware wie frischen Lebensmitteln,  online erworbene Bahntickets, Pauschalreisen sowie Tickets für Konzerte und Veranstaltungen, die an einem bestimmten Termin stattfinden. Mythos 3: Gesundheitskarten  brauchen den G2-Aufdruck.
Absolut korrekt. Seit dem 1. Januar gelten Gesundheitskarten nur noch mit dem Aufdruck »G2« oder »G2.1«. Der Grund: Diese Karten haben die derzeit höchsten Sicherheitsstandards und die notwendigen Zertifiktate. Auch, wenn die Krankenkassen ihre Versichterten bereits mit G2-Karten ausgestattet haben, rät die Verbraucherzentrale, die eigene Karte zu überprüfen.
G1-Karten können von Arztpraxen nicht mehr eingelesen werden – darauf weisen Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) hin Wer tatsächlich noch eine G1-Karte besitzt, sollte umgehend eine neue Karte bei seiner Krankenkasse anfordern. Mythos 4: Bei Umzug kann der Internetvertrag nicht gekündigt werden.
Wer umzieht, kann seinen Internetvertrag in der Regel unverändert weiterführen. Aus Lust und Laune kündigen, geht natürlich nicht, es gelten vorgeschriebene Kündigunsfristen.
Der Anbieter ist hier allerdings in der Pflicht und muss die Leistung am neuen Wohnort genauso erbringen, wie dies am alten Wohnort vorgesehen war. Sollte diese Leistung nicht erbracht werden können – beispielsweise, weil die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit unterschritten wird,  so gilt ein Sonderkündigungsrecht: Der Vertrag kann unter Einhaltung einer  Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, die mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzuges beginnt. Für generelle Vertragslaufzeiten gilt: Sie bleiben bei Umzug unberührt. Mythos 5:  Wer ein Mal eine Steuererklärung gemacht hat, muss immer eine machen.
Eine Einkommenssteuererklärung ist immer einzureichen, wenn bei Eheleuten die Steuerklassen 3 und 5 gewählt wurden. Ebenso, wenn neben dem Arbeitslohn Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezogen wurden. Die übrigen Arbeitsnehmener haben jedes Jahr aufs Neue die Wahl: Sie können eine Einkommenssteuererklärung machen – und das lohnt sich sehr oft – müssen aber nicht! Frist: 31. Juli.
www.verbraucherzentrale-rlp.de (sas.)


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