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Lydia Schumacher

Michelbacher stellen sich auf »Marathon-Verfahren« ein

Der Antrag auf »Einstweilige Anordnung« wurde zurückgewiesen. Gleichzeitig meint das Verwaltungsgericht Trier, es bedürfe einer Genehmigung der Nutzungsänderung, wenn aus dem Haus Huschens eine Unterkunft wird.
Jetzt droht ein Rechtsstreit: Braucht der neue Eigentümer eine Genehmingung der Nutzungsänderung für das Haus Huschens?

Jetzt droht ein Rechtsstreit: Braucht der neue Eigentümer eine Genehmingung der Nutzungsänderung für das Haus Huschens?

Bild: Privat

Michelbach/Daun/Trier Ein direkter Nachbar der geplanten Unterkunft für geflüchtete Menschen im ehemaligen Haus Huschens, hatte beim Verwaltungsgericht Trier eine »Einstweilige Anordnung« beantragt. Das Gericht sollte der Kreisverwaltung die Einrichtung der Gemeinschaftsunterkunft untersagen, wegen einer fehlenden Genehmigung der Nutzungsänderung.

Am Mittwoch, 13. März, hat das Verwaltungsgericht Trier dazu einen Beschluss gefasst: Der Antrag des Nachbarn wurde grundsätzlich abgelehnt. Wörtlich steht im Beschluss: »Der Antragsteller hat keinen Verstoß gegen nachbarschützende Rechte glaubhaft gemacht.« Dies gelte zunächst für den Vorwurf, die Nutzung des Vorhabens werde »ohne die erforderliche Genehmigung« aufgenommen.

Allerdings, so steht es im gleichen Absatz des Beschlusses, spreche »aus Sicht der Kammer vieles dafür, dass die für einen Beherbergungsbetrieb erteilte Baugenehmigung, die zudem seit Jahren nicht ausgenutzt worden ist, die antragsgegnerisch geplante Nutzung nicht erfasst und die Nutzungsänderung ein Bedürfnis nach einer Baugenehmigung hervorrufen dürfte«. Das räume dem Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ein »gegen die formell illegale Nutzung«, weil sie kein nachbarschützendes Recht verletze.

Demnach, so die Lesart des Juristen Bernd Heimes aus Cochem, der die Michelbacher in der Sache berät, sei zwar dem direkten Nachbarn eine klare Absage erteilt worden. Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht aber seine Haltung deutlich gemacht, wonach das Vorhaben, das Haus Huschens in eine Unterkunft zu verwandeln, einer baurechtlichen Genehmigung der Nutzungsänderung bedürfe. »Die Landrätin Gieseking hat immer wieder betont, das Vorhaben bedürfe keiner Nutzungsänderung. Und auch die juristischen Berater der Verbandsgemeinde sowie der Stadt Gerolstein waren kürzlich zu diesem Ergebnis gekommen. Das ist aber ein Irrtum«, sagt Heimes.

Der Jurist, der mehrere Jahrzehnte in Bauämtern der Kreisverwaltungen Ahrweiler und Cochem-Zell tätig war, sagt, er habe mehrere Urteile aus ähnlichen Fällen in anderen Städten gefunden, in denen eine solche Nutzungsänderung einer Genehmigung bedurft habe: »Daher rate ich der Kreisverwaltung Vulkaneifel dringend, den neuen Eigentümer des ehemaligen Hotels Huschens anzuhalten, diese Genehmigung einzuholen.« Vorher dürfe der Kreis keine Geflüchteten dort unterbringen. Das wäre aus seiner Sicht nämlich »illegal«.

Der WochenSpiegel fragte bei der Kreisverwaltung an, wie dort die Notwendigkeit einer Genehmigung aufgrund der Nutzungsänderung nach diesem Beschluss des Verwaltungsgerichts gesehen wird. Die Antwort ist kurz und klar: »Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Es ist nicht jede Nutzungsänderung genehmigungspflichtig. Nach Auffassung der Kreisverwaltung bedarf es hier nach § 62 Abs. 2 Nr. 5a Landesbauordnung keiner Baugenehmigung. Das Gericht bestätigt, dass die Nutzung des ehemaligen Hotel Huschens als Flüchtlingsunterkunft zulässig ist.«

Die Einwohner in Michelbach sind da ganz anderer Meinung: »Wir sind froh über diese Aussage des Verwaltungsgerichts Trier zur Genehmigungspflicht. Für die Landrätin, ihren Dezernenten, der den Landkreis vor Gericht vertreten hat, Verbandsbürgermeister Böffgen und Stadtbürgermeister Schneider mit ihrem juristischen Berater ist das eine deutliche Niederlage in der Sache«, sagt Klaus Jansen, Co-Vorsitzender der Michelbacher Bürgerinitiative »FAIRteilen e.V.«. Man habe sich bereits auf ein »Marathon-Verfahren« eingestellt, denn man strebe zu diesem Themenkomplex eine »obergerichtliche Entscheidung in Rheinland-Pfalz« an.


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