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Stefan Pauly

Strafbefehl gegen Ex-Abgeordneten

Gegen den ehemaligen CDU- Bundestagsabgeordneten Peter Bleser wurde ein Strafbefehl wegen Untreue erlassen.

Gegen den ehemaligen CDU- Bundestagsabgeordneten Peter Bleser wurde ein Strafbefehl wegen Untreue erlassen.

Bild: Archiv

von Mario Zender

Koblenz/Brachtendorf. Jahrelang hat die Justiz im Zusammenhang mit dem CDU-Spendenskandal um illegale Parteispenden des Hunsrücker Geheimagenten Werner Mauss ermittelt. Nun ist ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Heute gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass gegen einen ehemaligen Abgeordneten ein Strafbefehl wegen Untreue erlassen wurde. Gemeint ist der langjährige CDU-Bundestagsabgeordnet Peter Bleser.

Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz:

Verfahren wegen Parteispenden an die CDU -Staatsanwaltschaft hat Strafbefehlsantrag gestellt- Folgemitteilung - 2050 Js 37108/17 -

In dem Ermittlungsverfahren wegen Parteispenden an den CDU-Kreisverband Cochem-Zell sowie den Landesverband der Partei hat die Staatsanwaltschaft Koblenz den Erlass eines Strafbefehls gegen einen ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei dem Amtsgericht Cochem - Strafrichter - beantragt, den dieses auch erlassen hat. Der Strafbefehl ist mittlerweile rechtskräftig. Darin wird dem Abgeordneten in seiner Eigenschaft als Verantwortlichem des CDU-Landesverbandes zur Last gelegt, sechs Parteispenden in einer Gesamthöhe von 56.000,- Euro in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2014, 2015 und 2016 entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 PartG pflichtwidrig nicht an den Präsidenten des Deutschen Bundestages abgeführt zu haben.

Wegen der Einzelheiten verweise die Staatsanwaltschaft auf ihre Presseerklärung vom 22.11.2017. Wegen der Nichtmeldung verhängte der Präsident des Deutschen Bundestages eine Strafzahlung nach § 31c PartG in Höhe des Dreifachen der Spenden gegen die CDU. Die Spenden der Jahre 2012 und 2014 haben darüber hinaus Eingang in die jährlichen Rechenschaftsberichte der CDU Deutschlands gefunden, die infolgedessen unrichtig waren. Die Staatsanwaltschaft bewertet dies als Untreue in sechs Fällen (§ 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch) und in zwei Fällen als Vergehen gem. § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG. Im Übrigen wurde das Verfahren nach § 154 Strafprozessordnung eingestellt.

Gegen vier weitere Beschuldigte dauern die Ermittlungen an.

Rechtliche Hinweise: Gemäß § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Das Delikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gemäß § 31d Parteiengesetz (PartG) macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern, unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht. Angedroht werden eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG bestimmt, dass von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen sind, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Nach § 31c PartG entsteht gegen eine Partei, die Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat, ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet.

Rechtliche Hinweise zu den vier weiteren Beschuldigten, bezüglich derer die Ermittlungen andauern: Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für die vier weiteren Beschuldigten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt


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