cw

Corona-Verstöße: Oben ohne wird teuer

Wer gegen die geltenden Corona-Regeln verstößt und die Verordnungen des Landes missachtet, der muss auch in der Region mit einem Bußgeld rechnen. Alle Länder – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt – hatten sich darauf in der Videokonferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel geeinigt. Doch wie sieht es im Kreis Ahrweiler aus? Halten sich die Menschen an die Vorgaben? Und wie teuer werden Verstöße?
Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht kann mit einem Verwarngeld von 50 Euro bestraft werden.

Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht kann mit einem Verwarngeld von 50 Euro bestraft werden.

Maskenverweigerer und Co. scheint auch der Griff ins Portemonnaie nicht zu stören. So wurden in der Bußgeldstelle des Kreises Ahrweiler seit Mitte März bereits rund 330 Verfahren wegen angezeigter Verstöße gegen die Corona-Bekämpfungsverordnungen erfasst, wie die Kreisverwaltung auf Anfrage mitteilt.Bislang seien rund 170 Bußgeldbescheide beziehungsweise Verwarngelder erlassen worden. Einige Fälle würden sich noch in Ermittlungs-, Anhörungs- und Einspruchsverfahren befinden. Die Gesamtsumme der bis dato festgesetzten Bußgelder beläuft sich auf rund 25.000 Euro. Bußgeldkatalog der Landesregierung Alle Länder - mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt - haben sich für eine einheitliche Untergrenze bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel ausgesprochen. Im Nachgang hat die Landesregierung von Rheinland-Pfalz einen neuen Bußgeldkatalog mit Regelsätzen veröffentlicht. Verstöße gegen die Maskenpflicht sind danach ab sofort mit einem Verwarngeld von 50 Euro belegt. Der Bußgeldkatalog des Landes sieht bei Verstößen gegen die Quarantänepflicht, also zum Beispiel Begegnungen mit Personen aus anderen Haushalten, ein Bußgeld von 1.000 Euro vor. Die Folge der Öffnung eines Clubs oder einer Diskothek, aber auch die Durchführung von Volksfesten haben ein Bußgeld von 5.000 Euro zur Folge. Für die Durchsetzung, also auch Kontrolle der Maßnahmen und die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes beispielsweise im ÖPNV oder in Geschäften, sind die kommunalen Vollzugsdienste der Städte und Kommunen zuständig. Die Polizei leistet anlassbezogen Vollzugs- bzw. Amtshilfe oder wird im Rahmen der Eilzuständigkeit tätig. Weitere Infos auch unter: www.corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/


Meistgelesen