Gregor Eibes: Kontakte auch zu Ostern vermeiden
Während Niedersachsen eine Lockerung der Kontaktsperre zu Ostern vorsieht, appelliert Landrat Gregor Eibes auf private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - an Ostern zu verzichten. „Seit Beginn der Kontaktbeschränkungen haben die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Bernkastel-Wittlich sich vorbildlich verhalten. Bei den Kontrollen der Kreisordnungsbehörde und der örtlichen Ordnungsbehörden gab es nur wenig Grund zu Beanstandungen“, lobt Gregor Eibes das bisherige Verhalten der Kreisbevölkerung. Die Dynamik der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland sei jedoch noch immer zu hoch. Daher müsse weiterhin alles dafür getan werden, die Geschwindigkeit des Infektionsgeschehens zu vermindern um das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten, so der Kreis-Chef.
Kontakte reduzieren zu Ostern
Eine entscheidende Rolle kommt dabei der Reduzierung von Kontakten zu. Die bereits bestehenden Maßnahmen zur Kontaktvermeidung bleiben daher bis mindestens zum 19. April bestehen. Mit Blick auf das bevorstehende Osterfest und die anstehenden Osterferien gilt umso mehr Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Deshalb bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt für Reisen innerhalb des Landkreises ebenso wie für überregionale tagestouristische Ausflüge. Zudem hat die Landesregierung ein generelles Besuchs- und Betretungsverbot von Krankenhäusern, Einrichtungen der Pflege und von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erlassen. „Mir ist klar, dass diese Einschränkungen die Familien gerade an Ostern sehr hart treffen, aber es ist gerade jetzt wichtig, die Älteren und Personen mit gesundheitlichen Vorbelastungen vor Kontakten zu schützen, um ihre Infizierung zu vermeiden“, erläutert Landrat Eibes.Die 6 wichtigsten Kontaktregeln in der Corona-Krise
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig.
- Zu anderen als den unter 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben
- Jede übrige Ansammlung von Personen ist untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind.
- Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig.
- Ansammlungen, bei denen Personen zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung sind ebenfalls zulässig.
Hotlines
Gesundheitsamt 06571 14-1033 Ordnungsamt 06571 14-1020 Wirtschaftsförderung 06571 14-1001 Zulassungsstelle 06571 14-1021 (red)
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