Ob Rente, Krankenkasse, Taxikosten oder Mindestunterhalt – zum Jahreswechsel gibt es erneut zahlreiche gesetzliche Änderungen. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick.
Taxikosten
Wer als Pflegebedürftiger oder Mensch mit einer Behinderung in einem Pflegeheim versorgt werden muss oder zu Hause wohnt, nutzt häufig ein Taxi für seine notwendigen Arztbesuche. Bislang wurden die Fahrtkosten dafür nur übernommen, wenn vom Betreffenden einen Antrag gestellt wurde und die Krankenkasse ihre Genehmigung erteilt hatte. Ab Jahresbeginn 2019 soll in vielen Fällen eine automatische Erlaubnis erteilt werden. Geplant ist, dass die Taxikosten für den Arztbesuch bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 4 oder 5 grundsätzlich übernommen werden. Gleiches gilt für den Pflegegrad 3, vorausgesetzt es wurde zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität bei dem Betreffenden festgestellt. Zum Kreis der künftig Entlasteten zählen auch Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sowie Blinde. Wegfallen soll künftig unnötige Bürokratie bei der Genehmigung und eine Erleichterung aller Betroffenen.
Arbeitslosengeld
Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten ab Januar 2019 mehr Geld. Für Alleinstehende sind das monatlich acht Euro mehr, also statt bisher 416 Euro, dann 424 Euro. Wer zudem älter als 25 Jahre ist und mindestens sechs Jahre in den vergangenen sieben Jahren Förderung in Form von Arbeitslosengeld II bekommen hat, zudem nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt war, kann grundsätzlich einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn erhalten.
Krankenkasse
Erneut ändern sich zum 1. Januar 2019 wieder die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung bedeutet das, dass sich ihre Grenze von 4.425 Euro auf 4.537 im Monat verschiebt. Konkret hat das zur Folge: Für diesen Mehrbetrag in der Lohn- beziehungsweise Gehaltstüte dürfen die Kassen ebenfalls Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Beitragsfrei ist das Einkommen allerdings erst, wenn es 4.537 Euro übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze verschiebt sich von 59.400 Euro im Jahr auf 60.750 Euro. Das ist das maximale Einkommen, bis zu dem sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern müssen.
Rentenversicherung
Anders als im Vorjahr gestaltet sich auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: In den westlichen Bundesländern steigt die Grenze diesmal von 6.500 Euro auf 6.700 Euro (80.400 Euro jährlich). Für die östlichen Bundesländer gilt dann eine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.150 Euro statt der bisherigen 5.800 Euro. Im Jahr sind das dann 73.800 Euro. Innerhalb dieser Einkommensgrenzen sind Arbeitnehmer verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Mindestunterhalt
Ab 2019 liegt die Höhe des monatlichen Mindestunterhalts für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bei 354 Euro. Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren erhalten 406 Euro, 13- bis 17-Jährige 476 Euro. Der so genannte Mindestbedarf eines volljährigen Kindes ändert sich erneut nicht. Er bleibt bei 527 Euro bestehen.
Kindergeld
Beim Kindergeld ist ab 1. Juli 2019 ein Anstieg zu erwarten. Zehn Euro mehr für jedes Kind wird es dann monatlich geben. Für das erste Kind bedeutet das einen Anstieg von 194 Euro auf 204 Euro.
Frist für die Erklärung
Privatleute, die ihre Steuererklärungen für das Jahr 2018 anfertigen, haben 2019 bis Ende Juli Zeit dafür. Macht es der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich sie Frist ebenfalls um zwei Monate. Wegen des Schaltjahrs ist das dann der 29. Februar 2020. Belege müssen keine mehr eingereicht werden, trotzdem aufbewahren.
Midijobs
In Midijobs tätige Geringverdiener zahlen bis zu einer Grenze geringere Arbeitnehmerbeiträge. Diese so genannte Gleitzone verschiebt sich ab 1. Juli von 850 auf 1.300 Euro pro Monat. Wer etwa 850 Euro verdient, zahlt die üblichen 20 Prozent für versicherungspflichtiges Arbeiten. Mit der neuen Obergrenze werden es dann nur noch 18 Prozent sein.
Erst bei 1.300 Euro pro Monat fallen dann die vollen Abgaben an. Das verbessert auch die Leistungen der Midijobber bei der Rentenversicherung. Künftig ermittelt der Staat die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich stets aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Geringere Beiträge reduzieren nicht die Rente.
Jobtickets steuerfrei
Wer als Beschäftigter von seinem Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt eine Fahrkarte zur Nutzung von Bussen und Bahnen bekommt, muss diesen Kostenvorteil künftig nicht mehr versteuern. Diese steuerfreien Leistungen werden dann auf die Entfernungspauschale angerechnet.
In der Konsequenz reduzieren sie somit den Betrag, der in der Steuererklärung als Entfernungspauschale abgezogen werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerfreiheit nur dann gilt, wenn der Beschäftigte das Ticket zusätzlich zum Lohn erhält. Erhält er es im Rahmen der Entgeltumwandlung, entfällt die Steuerfreiheit.
Verpackungen
Künftig müssen Händler an ihren Regalen, Kühlschränken oder Auslagen eine Kennzeichnung anbringen, ob dort Einweg- oder Mehrwegflaschen stehen. Verbraucher werden in Discountern, Super- und Getränkemärkten oder Bäckereien darüber aufgeklärt, zu welcher Variante sie greifen. Auch die Pfandpflicht erweitert sich. Seit Januar gilt sie zusätzlich für Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent. 25 Cent Pfand werden erhoben.
Von der Pfandpflicht ausgenommen bleiben Säfte und Wein.
Kuraufenthalt
Seit Januar können kurende Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung betreuen lassen.
Angehörige sind häufig stark belastet, benötigen einen Reha-Aufenthalt, können dann aber gleichzeitig nicht mehr für ihre Angehörigen da sein - ein Dilemma. Kranken- und Pflegekasse sind in der Pflicht, die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts zu regeln.
Zudem sollen pflegende Angehörige dann eine stationäre Reha in Anspruch nehmen können, obwohl aus medizinischer Sicht auch die ambulante Variante ausreichen würde. Oberstes Ziel ist stets, die Pflege zu erleichtern.
Teilzeitmodelle
Ab 2019 soll das Recht von Arbeitnehmern, vor allem Frauen, vor einer Falle schützen. Wo bislang nur ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit ohne ein entsprechendes Rückkehrrecht galt, wird nun für Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Teilzeit geben.
Gesetzlich normiert ist dieses so genannte Recht auf Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Konkret bedeutet das, dass Beschäftigte dann für eine festgelegte Dauer ihre Arbeitszeit reduzieren dürfen, später dann aber wieder in ihren Job zurückkehren und in dem Umfang arbeiten können, der ursprünglich vereinbart war. Im Detail kann, wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt ist, seine Arbeitszeit künftig für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre reduzieren.
(red.)