

Ein Winzer hatte einen Rieslingwein des Jahrgangs 2014 eine Anreicherung mit Saccharose vorgenommen und beim Antrag für die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein eine weitere Süßung verleugnet. Der Schwindel fiel auf, als im Juli 2015 bei einer Betriebskontrolle Proben für eine chemisch-analytische Untersuchung genommen wurden. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zog daraufhin die Prüfnummer zurück und verwies dabei auf die Vorschriften der Weinverordnung. Der Winzer klagte wiederum, dass der Wein angereichert und nicht gesüßt worden sei, da es sich um einen Jungwein handelte. Das Verwaltungsgericht in Mainz und auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz waren sich einig, dass die Restsüße nur von frischen Weintrauben oder Traubenmost herrühren darf und das Ziel einer Anreicherung sich auf die Erhöhung des Alkoholgehaltes beschränkt. Der Winzer habe zudem über ausreichend Möglichkeiten verfügt, eine vollständige Vergärung des Zuckers zu erreichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Themenfoto: Archiv