

An Sonn- und Feiertagen dürfen somit Läden und Geschäfte öffnen, die Lebensmittel, Getränke, Sanitätsbedarf, Drogerieartikel, Bau-/Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf verkaufen. Hintergrund ist, dass derzeit ein gesteigerter Bedarf an diesen Waren vorhanden ist und "Hamsterkäufe" so eingedämmt werden sollen. Auch die Infektionsgefahr beim Einkaufen soll auf diese Weise minimiert werden, da der Andrang in den jeweiligen Geschäften sich auf mehr Stunden verteile und so Kontakte zwischen Einkaufenden reduziert würden. Diese Regelung ist bis zum 19. April 2020 befristet und umgehend gültig. Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie unter https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_4/Ladenoeffnungsgesetz/Allgemeinverfuegung_Ladenoeffnung.pdfSymbolfoto: Archiv