

Ein Anwohner ist mit einem Eilantrag gegen mögliche Lärmbelästigungen durch ein für Mitte August geplantes Hoffest auf einem benachbarten Weingut gescheitert. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnte seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab.
Das Hoffest findet einmal jährlich auf einem Weingut in Konz-Oberemmel statt. Die Verbandsgemeinde Konz hatte dafür in der Vergangenheit gaststättenrechtliche Gestattungen erteilt. 2025 galten dabei Lärmgrenzwerte von 70 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts. Musikdarbietungen waren bis maximal 24 Uhr zulässig. Auch für das Mitte August 2026 geplante Hoffest soll die Genehmigung mit entsprechenden Lärmschutzauflagen verbunden werden.
Nachbar forderte strengere Grenzwerte
Der Anwohner beantragte beim Verwaltungsgericht, die Verbandsgemeinde vorläufig zur Festlegung strengerer Lärmgrenzwerte zu verpflichten. Hilfsweise verlangte er eine Vor-Ort-Kontrolle während des Hoffests.
Zur Begründung führte er insbesondere an, dass es sich bei dem betroffenen Bereich um ein allgemeines Wohngebiet handele. Die Verbandsgemeinde gehe dagegen aus seiner Sicht fälschlicherweise von einem Dorfgebiet aus und lege deshalb zu hohe Lärmgrenzwerte zugrunde. Zudem habe es bei vergangenen Hoffesten Lärmbelästigungen gegeben.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Kammer hat der Nachbar keinen Anspruch auf strengere Grenzwerte, da der vom Hoffest ausgehende Lärm zumutbar sei.
Gericht verweist auf regionale Weinbaukultur
Bei der Beurteilung komme es neben der baurechtlichen Situation auch auf Faktoren wie die soziale Akzeptanz und die örtliche Bedeutung einer Veranstaltung an. Die für 2025 festgelegten und auch für 2026 zu erwartenden Lärmschutzauflagen seien ausreichend und entsprächen den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie.
Nach Angaben des Gerichts sind aufgrund des Bebauungsplans die für Dorfgebiete geltenden Grenzwerte maßgeblich. Zudem finde das Hoffest lediglich einmal jährlich statt und beschränke sich damit auf einen kurzen Zeitraum.
Einen geeigneten Ausweichstandort sieht das Gericht ebenfalls nicht. Das Fest stehe unmittelbar mit dem Weinbaubetrieb in Verbindung und füge sich in den Charakter der vom Weinbau geprägten Region ein. Derartige Hoffeste seien Ausdruck der regionalen Weinbaukultur und hinsichtlich ihrer kommunalen Bedeutung etwa mit einer örtlichen Kirmes vergleichbar.
Polizeikontrollen ergaben keinen unzumutbaren Lärm
Auch der Hinweis auf Lärmbelästigungen bei vergangenen Veranstaltungen überzeugte die Kammer nicht. Nach Angaben des Gerichts hatte die zuständige Polizeiinspektion 2024 und 2025 Kontrollen vor Ort durchgeführt und dabei keinen unzumutbaren Lärm festgestellt.
Einen Anspruch auf eine verpflichtende Vor-Ort-Kontrolle beim diesjährigen Hoffest hat der Nachbar nach der Entscheidung ebenfalls nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verbandsgemeinde bei einer tatsächlichen oder drohenden Überschreitung der Lärmschutzauflagen untätig bleiben würde.
Gegen den Beschluss vom 5. August 2026 (Az. 9 L 3354/26.TR) können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.




