Kreis Birkenfeld: Blauzungenkrankheit ausgebrochen
Diese Krankheit betrifft vorwiegend Wiederkäuer, insbesondere Schafe und Rinder. Daneben sind auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer empfänglich. Übertragen wird die Krankheit durch Mücken (Gattung Culicoides, Gnitzen), die vor allem in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmem Wetter auftreten. Die Hauptaktivität ist zwischen der Abend- und Morgendämmerung.
Die Symptome reichen vor allem bei Schafen von einer erhöhten Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde über Schwellung und Rötung der Maulschleimhäute und vermehrten Speichelfluss mit Schaumbildung und Schwellung der Zunge bis hin zu Rötungen am Kronsaum der Klauen und Lahmheiten. Trächtige Tiere können abortieren. Eine Blaufärbung der Zunge ist jedoch nur selten zu erwarten.
Zahlreiche Symptome
Bei Rindern werden Entzündungen der Zitzenhaut und Schleimhäute der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien beschrieben. Es können Ablösungen der Schleimhaut an Maul und Zunge sowie Blasen am Kronsaum auftreten. Die Krankheit kann ausheilen, trotzdem können Todesfälle auftreten. Betroffene Bestände müssen nicht gekeult werden. Eine Euthanasie einzelner Tiere kann jedoch notwendig werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Tierhalter verdächtige Tiere dem Veterinäramt melden müssen. Die Tierhalter empfänglicher Tierarten werden noch einmal gesondert vom Veterinäramt informiert.
Am 8. Mai wurde in Rheinland-Pfalz im Eifelkreis Bitburg-Prüm bereits bei einer Kuh die Blauzungenkrankheit (BTV-3), festgestellt. Damit hat auch Rheinland-Pfalz neben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen den Freiheitsstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit verloren. Seither kam es in RLP zu Feststellungen in den Kreisen Ahrweiler, Vulkaneifel, Neuwied und Altenkirchen. Anfang Juli 2024 wurde BTV-3 auch in Hessen nachgewiesen. Für den Menschen ist die Blauzungenkrankheit nicht gefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch und Milch erkrankter Tiere ist für den Menschen ungefährlich, allerdings dürfen das Fleisch und die Milch erkrankter Tiere nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.