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Der Arbeitszeitratgeber: Was ist erlaubt und was nicht?

Um wenig mehr Punkte rund um das Arbeitsleben gibt es vor Gericht mehr Streitigkeiten als um die Arbeitszeiten. Auch innerhalb der Betriebe ist das ein echtes Streitthema und hier ist nicht einmal die Diskussion um Gleitzeiten oder Anfangszeiten gemeint. Oft herrscht auch auf Seiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers eine Unklarheit darüber, was eigentlich erlaubt ist oder nicht. Dieser Artikel klärt über einige Punkte auf.

Rauchen und Co: Wie ist das zu bewerten? 

Raucherpausen, aber auch die Kaffee- und Teepausen, sind ein ständiges Streitthema. Der Gesetzgeber unterteilt die Arbeitszeit klar in die Arbeitszeit und die dem Arbeitnehmer zustehende Pause. Nimmt nur ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Pause ständig Zeit von seiner Arbeitszeit weg, um zu rauchen oder sich in Seelenruhe einen Kaffee oder Tee zuzubereiten, so kommt schnell Ärger auf. Klar ist: Der Arbeitgeber muss eine für seinen Betrieb allgemeingültige Regel schaffen, die tatsächlich für alle Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz gilt. Da gibt es mehrere Modelle: 

- Ausstempeln – gibt es eine Zeiterfassung, so muss sich der Arbeitnehmer ausstempeln, sobald er den Arbeitsplatz verlässt. Toilettengänge werden nicht gezählt, aber durchaus das Obstschneiden in der Küche oder die Zigarette zwischendurch. 

- Pause aufteilen – dieser Weg wird meist gewählt, wenn keine Zeiterfassung vorhanden ist. Anstelle nun beispielsweise eine Mittagspause von 60 Minuten zu haben, nimmt der Raucher mittags nur dreißig Minuten und geht zwischendurch für zwei oder drei Mal rauchen, um auf die 60 Minuten zu kommen. Dieser Weg lässt sich auch auf Kaffee-, Tee- oder Obstzeremonien in der Küche ausweiten. Wichtig ist allerdings, dass hingeschaut wird. 

- Verbote – die Pausen zwischendurch können natürlich auch ganz klar verboten werden. Allerdings darf das Trinken am Arbeitsplatz nun nicht verboten sein, denn Kaffee- oder Teekannen müssen dort stehen dürfen. 

Arbeitgeber müssen darauf achten, eine einheitliche Linie zu fahren, die auch abteilungsübergreifend gilt. Es geht nicht, wenn in der Buchhaltung Raucherpausen erlaubt sind oder nicht von der Pause abgehen, dafür aber in der Kundenbetreuung – oder umgekehrt. Zudem darf sich nicht allein auf die Raucher konzentriert werden, denn das Argument, dass man in der Abteilungsküche die Teezubereitung zelebrieren könne, weil andere schließlich rauchen, zählt nicht. Es gilt rein um die Abwesenheit vom Arbeitsplatz. 

Krankheit: Was ist erlaubt und was nicht? 

Jeder kann mal krank werden und sollte sich auch erlauben, krank zu Hause zu sein, wenn die Gesundheit nicht mitspielt. Allerdings gibt es auch hier etliche Punkte, die gerne mal missverstanden oder unterschiedlich ausgelegt werden: 

- Was darf ich? – der Gesetzgeber sieht vor, dass ein kranker Mitarbeiter all dies während der Krankschreibung machen darf, was nicht der Gesundung entgegensteht. Das bedeutet: 

- Spaziergänge – sie sind erlaubt, sofern die Erkrankung dem nicht entgegensteht. Wer erkältet ist, den Arm gebrochen hat oder unter Migräne leidet, der darf durchaus einen ruhigen Spaziergang unternehmen. 

- Gartenarbeit – auch sie kann, im Rahmen, trotz Krankschreibung erledigt werden. Im Rahmen bedeutet hier, dass die Pflanzen gewässert und, bei kleinen Flächen, der Rasen gemäht werden dürfen. Verboten sind Gartenbauarbeiten oder Gartenarbeiten größeren Ausmaßes. 

- Einkaufen – das ist ebenfalls erlaubt, sofern es geht. Gerade Singles kann nicht untersagt werden, die lebensnotwendigen Dinge einzukaufen. Was verboten ist, ist stets eine Shoppingtour: Kleidung, Elektronik und Möbel sind Tabu. 

- Sport – auch er ist erlaubt, zumindest bei einigen Krankheiten. Ist ein Arbeitnehmer an Burn-out oder Depressionen erkrankt, so darf er Sport treiben, da dieser zur Gesundung beiträgt. Wer allerdings mit massiven Rückenschmerzen krankgeschrieben ist, der darf nicht zum Fußballtraining. Zum erlaubten Sport gehört sogar die Pflege und das Reiten eines Pferdes, wenn dies nicht anders geregelt werden kann. Ein Turnierstart ist hingegen verboten.

Absolut verboten sind natürlich sämtliche Nebenjobs oder sonstige Beschäftigungen, die auf eine Arbeit hindeuten. Wer krank ist, ist dies auch in allen Bereichen. Es ist kein Kavaliersdelikt, gegen die Auflagen zu verstoßen und während der Krankheit anderen Beschäftigungen nachzugehen oder gar einen Nebenjob auszuüben. Dies ist klarer Arbeitszeitbetrug und kann zu einer Kündigung führen – mitsamt der Rückforderung des von der Krankenkasse übernommenen Gehalts. 

Wenn ein Arbeitgeber in NRW sich unsicher ist, ob ein Mitarbeiter die Krankheit nicht ausnutzt, so sollte er allerdings niemals alleine agieren, sondern zum Beispiel einen entsprechenden Detektiv Bonn einschalten. Nur so lassen sich gerichtsfeste Beweise erhalten. 

Weitere mögliche Streitpunkte 

Ein häufiges Streitthema sind tatsächlich Nebenjobs - sei es im Angestellten- oder Selbstständigenverhältnis. Grundsätzlich haben Mitarbeiter hier recht freie Hand, wenn folgende Maßgaben erfüllt sind

- Konkurrenz – der Nebenjob oder die selbstständige Tätigkeit darf nicht im Berufsfeld des Arbeitgebers liegen. Das heißt, dass ein Leiter eines Supermarkts nicht einen Nebenjob im anderen Supermarkt annehmen darf. 

- Arbeitsschutzgesetz – der Nebenjob darf dem Arbeitsschutzgesetz nicht entgegenstehen. Es müssen weiterhin die Ruhezeiten gewahrt werden. Wer im Büro eines Inkassounternehmens arbeitet, abends aber noch in einer Bar jobbt, der muss sicherstellen, dass die Ruhezeiten immer komplett eingehalten werden. 

- Heikle Gründe – unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber durchaus einen Nebenjob verbieten oder besondere Maßnahmen einfordern. Das gilt beispielsweise für die Erzieherin im Kindergarten eines kirchlichen Trägers, die nebenbei in einer Nachtbar arbeiten oder Erotikromane schreiben will. Die Nachtbar kann verboten werden, die Autorentätigkeit unter die Prämisse, dass ein Pseudonym verwendet wird, gestellt werden. 

- Beamtenverhältnisse – hier hat der Dienstherr immer mit über den Nebenjob zu entscheiden. Fakt ist allerdings, dass selbstständige Tätigkeiten, die nebenberuflich ausgeübt werden, auch nicht ohne Weiteres verboten werden können, sofern sie nicht mit dem Beamtenverhältnis an sich korrelieren. 

Fazit – im Ernstfall stets fragen

Rund um die Pausenregelung bei Rauchern müssen sich Arbeitgeber selbst eine Lösung für ihren Betrieb einfallen lassen. Sie können durchaus auf die einstündige Mittagspause verweisen, doch muss diese dann auch für alle weiteren Mitarbeiter gelten. Im Krankheitsfall sollten sich Mitarbeiter deutlich auf ihre Gesundung konzentrieren. Sollte beispielsweise der Fall bestehen, dass niemand das Pferd rausstellt, so sollte vorab mitgeteilt werden, dass eventuell das Tier eigenständig rausgestellt werden muss. Rund um Nebenjobs haben Mitarbeiter recht freie Hand, sofern es der Arbeitsvertrag nicht anders regelt. Ein klares Verbot von Nebentätigkeiten kann allerdings nur in bestimmten Fällen ausgesprochen werden, oder aber dann, wenn die Ruhezeiten gar nicht einzuhalten sind.

 

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