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Hafbefehle nach möglichem Diebstahl in Spielbank

Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt gegen drei männliche Beschuldigte im Alter von 22 und 23 Jahren - ein deutscher, ein italienischer und ein türkischer Staatsbürger - wegen des Verdachts eines besonders schweren Diebstahls aus der von den Folgen der Hochwasserkatastrophe stark betroffene Spielbank Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Die Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler vor der Flutkatastrophe. Foto: 1ahrde

Die Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler vor der Flutkatastrophe. Foto: 1ahrde

Alle Beschuldigten stammen aus dem südlichen Nordrhein-Westfalen. Sie stehen im Verdacht, unter Ausnutzung der Flutkatastrophe die Räume der Spielbank betreten und aus einem dort befindlichen Behältnis Jetons im Wert von insgesamt 125.500 Euro entwendet zu haben. Die Jetons waren durch die Aufschrift "Spielbank Bad Neuenahr" individualisiert. In der Folge sollen die drei Beschuldigten versucht haben, einzelne Jetons im Gesamtwert von 15.100 uro in der Spielbank "Ring Casino" am Nürburgring in Bargeld umzutauschen. Dort wurden sie durch aufmerksame Mitarbeiter des Casinos hingehalten, bis die gerufene Polizei eingetroffen war. Gegen zwei der Beschuldigten hat der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Koblenz Haftbefehle erlassen. Diese werden nunmehr vollstreckt. Hinsichtlich eines Beschuldigten konnte ein dringender Tatverdacht nicht begründet werden, so dass auf einen Haftbefehl verzichtet wurde. Detaillierte Angaben zum Tatgeschehen und den Beschuldigten können aus ermittlungstaktischen Gründen und auch zum Schutz vor möglichen Nachahmertaten im Katastrophengebiet bis auf Weiteres nicht gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft weist allgemein darauf hin, dass sie Straftaten, die unter Ausnutzung der derzeitigen Notsituation im Katastrophengebiet begangen werden, mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen und tatsächlichen Mitteln verfolgen wird. Die Ausnutzung der großen Not im Katastrophengebiet zur Begehung von Straftaten wird sich, sollte es in einschlägigen Verfahren zu Verurteilungen kommen, im Rahmen der Strafzumessung erheblich zulasten von Täterinnen und Tätern auswirken.


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