

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Seit Ende Februar 2020 wurden insgesamt 29.526 nachgewiesen Infizierte gezählt. Das sind gegenüber der Meldung von Mittwoch, 8. September, 223 Fälle mehr. Aktuell sind 880 Menschen nachgewiesen infiziert.
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
| Kommune | Aktiv | Gesamt |
| Aachen | 437 | 12834 |
| Alsdorf | 72 | 2725 |
| Baesweiler | 54 | 1733 |
| Eschweiler | 86 | 2998 |
| Herzogenrath | 42 | 2292 |
| Monschau | 8 | 438 |
| Roetgen | 5 | 363 |
| Simmerath | 9 | 635 |
| Stolberg | 113 | 3380 |
| Würselen | 54 | 2128 |
| noch nicht lokal zugeordnet |
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| Gesamtergebnis | 880 | 29526 |
Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 597.
Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 70 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 107. Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/
Hospitalisierungsinzidenz
Die Lage in den Krankenhäusern wird ein neuer Richtwert zur Beurteilung der Pandemielage. Die Hospitalisierungsrate beschreibt, wie viele Corona-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen ins Krankenhaus mussten. Zukünftig wird diese Zahl für jedes Bundesland errechnet. So können die Landesregierungen die aktuelle Belastung des Gesundheitssystems abschätzen und eventuell mit schärferen Regeln reagieren.
Neben den Krankenhauseinweisungen werden auch weitere Indikatoren bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Beispiele sind die nach Altersgruppen differenzierte Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, die verfügbaren freien Betten auf Intensivstationen und die Zahl der Geimpften.
Was der Bundestag beschlossen hat, muss noch in Landesrecht umgewandelt werden. Wann genau die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht wird, ist unklar. Die aktuelle Verordnung gilt bis zum 17. September und ist nachzulesen unter https://www.land.nrw/corona
Quarantäneregeln in Schulen und Kitas
Auch wenn der endgültige Erlass des Landes NRW noch nicht vorliegt, gelten in der StädteRegion Aachen schon jetzt für Schulen und Kitas folgende Quarantäneregeln: Infiziert sich innerhalb einer Klasse, eines Kurses, einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind, wird dieses in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Die übrigen Kinder müssen in der Regel nicht in Quarantäne.
Zur Kontrolle wird bei Auftreten eines Falls in Schulen mit Antigentests die Zahl der wöchentlichen Regeltestungen erhöht.
In der aktuellsten Schulmail hat das Land NRW zudem angekündigt, die wöchentlichen Regeltestungen an den weiterführenden Schulen ab dem 20. September von zwei auf drei zu erhöhen.
In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden neben den regelhaften freiwilligen Selbsttests nach dem Auftreten eines Infektionsfalls Pflicht-Selbsttests eingeführt. Nur wenn zum Beispiel mehrere Kinder infiziert sind und deshalb von einem erkennbar größeren Ausbruchsgeschehen ausgegangen werden kann, wird das Gesundheitsamt über das einzelne Kind hinaus Anordnungen zur Quarantäne erlassen. Diese Kontaktpersonen können aber vorzeitig aus der Quarantäne in die Schule, die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zurückzukehren, wenn ein nach dem fünften Tag der Quarantäne durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist. Eltern können für die Freitestung mit den Kindern die bestehenden Testzentren aufsuchen.
Die Regelung betrifft auch Kinder, die im privaten Kontext Kontakt zu einem positiv getesteten Schulkind hatten, zum Beispiel beim Sport, in der Jugendgruppe oder beim Spielen. Sie gilt ausdrücklich nicht für Kinder, die sich im Rahmen eines Infektionsgeschehens innerhalb der Familie in Quarantäne befinden. Kinder, die aufgrund eines Kontaktes zu positiven Erwachsenen oder zu einem Geschwisterkind in Quarantäne sind, müssen diese weiter einhalten.
Keine "Booster-Impfungen" im Impfzentrum möglich
Niedergelassene Ärzt*innen oder Betriebsärzt*innen können frühestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie eine Auffrischungsimpfung verabreichen. Grund dafür ist, dass bei es bestimmten Personengruppen zu einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort nach einer vollständigen COVID-19-Impfung kommen kann. Davon sind insbesondere immungeschwächte Patient*innen, Höchstbetagte und Pflegebedürftige betroffen. Zudem soll allen bereits vollständig geimpften Bürger*innen, die den ersten Impfschutz mit einem Vektor-Impfstoff erhalten haben, ebenfalls eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Diese sogenannten „Boosterimpfungen“ dienen dazu, einen langfristigen Immunschutz zu gewährleisten. Sie werden allerdings nicht im Impfzentrum angeboten.



