Weniger Gäste im Restaurant, große Shopping-Malls bleiben zu
Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab sofort – zunächst bis zum 19.04.2020 – zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten: Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen. Besucher und Kunden von Einrichtungshäusern und Einkaufszentren „shopping malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbare Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist ab sofort –zunächst bis zum 19.04.2020- der Zugang nur unter strengen Auflagen zu erlauben. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs gestattet.