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Das Internet vergisst – fast – nichts. Auch nicht die Posts

Das Internet vergisst – fast – nichts. Auch nicht die Posts, die ein längst Verstorbener online hinterlassen hat. Hinterbliebene sind zudem mit online geschlossenen Verträgen, Bestellungen oder Konten konfrontiert.
Der digitale Nachlass kann zum Problem werden. Foto: imago

Der digitale Nachlass kann zum Problem werden. Foto: imago

Mich ist schon lange tot. Der luxemburgische Musiker mit Wohnsitz in der Eifel nahm sich vor zwei Jahren das Leben. Doch auf Facebook lebt er weiter, man kann noch immer seine Videos und Fotos liken, seine Kommentare kommentieren und ihm Freundschaftsanfragen stellen. Oder ihm eine persönliche Nachricht schreiben, dass man ihn vermisst. Es hätte ihm vielleicht sogar gefallen, er war jemand, der in und mit den sozialen Medien hellwach war. Seine Freunde haben seinen Account in den Gedenkzustand versetzt.

Grundsatzurteil regelt Zugang

"Seit Juli hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil geregelt, dass Hinterbliebene einen Anspruch auf Zugang zu den Internetkonten beim Betreiber haben", ist Rechtsanwältin Tamara Anker froh über eine Rechtssicherheit, die lange auf sich warten ließ, "bis dahin war der digitale Nachlass vom normalen Erbrecht nicht betroffen.". Nun werden digitale Dokumente genauso behandelt wie analoge, mit allen Rechten und Pflichten für Erben. "Denkt man daran, dass ein Hinterbliebener nur sechs Wochen Zeit hat, um ein Erbe auszuschlagen, ist das von großer Bedeutung." Denn wenn der Verstorbene online etwa teure Anschaffungen bestellt oder Reisen gebucht hat und nicht mehr vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, müssen die Erben die Folgen tragen.
Das Problem: Die Hinterbliebenen müssen wissen, wo welche Online-Konten bestehen und mit welchen Pass- und Kennwörtern sie Zugang bekommen können. "Bei der älteren Generation tritt das Thema bislang eher selten auf, aber die Notwendigkeit, dass andere sich um die eigenen digitalen Angelegenheiten kümmern müssen, kann jeden jederzeit treffen." Tod, Krankheit oder Unfall mit der Unfähigkeit, die eigenen Dinge zu regeln, sind schließlich nicht auf diejenigen beschränkt, die wenig bis gar nicht internetaffin sind und ihre Versicherungen, Girokonten, Abonnements und andere Geschäfte auf papierenen Dokumenten aufbewahren. "Erst recht sollten Firmeninhaber daran denken."
Tamara Anker rät, in einem Testament und in einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus zu bestimmen, wer Erbe des digitalen Nachlasses sein oder sich dann darum kümmern soll, wenn der Betreffende selbst es nicht kann. Manche Plattformen ermöglichen es dem Profilinhaber, nach einer bestimmten Frist ohne Nutzung die Daten automatisch zu inaktivieren - aber er muss es selbst vorab einstellen. "Die Übersicht über sämtliche Accounts und die Details wie Zugangsdaten sollten separat aufbewahrt werden, etwa in einem Bankschließfach, und ständig auf aktuellem Stand sein", so die Rechtsanwältin. Streamingdienste und die Profile in den sozialen Medien sollten nicht vergessen werden.

Digitaler Nachlass: Verbraucherzentrale klärt auf

Aber die Realität sieht noch ganz anders aus: "Die meisten Menschen denken bislang beim Nachlass noch gar nicht an ihr digitales Erbe", hofft Anker auf eine Sensibilisierung der Bevölkerung. Die leistet unter anderem die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Darum sind wir mit kostenlosen Online-Vorträgen und Webinaren unter dem Motto 'Menschen gehen - Daten bleiben' präventiv tätig", sagt die Expertin der Verbraucherzentrale in Mainz, Barbara Steinhöfel. "Problematisch ist auch, dass es einige Wochen dauert, an den Erbschein zu kommen. In der Zwischenzeit können durch online geschlossene Verträge bereits Zahlungen fällig werden, auf denen Hinterbliebene ohne rechtzeitigen Zugang zu den Accounts sitzenbleiben." (ako)


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