

Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG). Mit den gesetzlichen Änderungen sind neue Regelungen zum Besitz und Konsum von Cannabis in Kraft getreten. Die Bundespolizeiinspektion Trier informiert nun gemeinsam mit dem Hauptzollamt über die wichtigsten Bestimmungen – insbesondere im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr.
Volljährige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Diese Regelung gilt ausschließlich innerhalb Deutschlands.
Unabhängig von der erlaubten Besitzmenge ist die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis weiterhin verboten. Das gilt auch für geringe Mengen und den Eigenkonsum. Verstöße werden als Straftat verfolgt und können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Freimengen an der Grenze gibt es nicht.
Nur bei ärztlich verordneten Cannabisarzneimitteln besteht eine Ausnahme. Für die Mitnahme ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die vor Reiseantritt von einer amtlichen Stelle – etwa einer Landesgesundheitsbehörde – beglaubigt werden muss.
Die Bescheinigung gilt maximal 30 Tage und muss für jedes Medikament separat ausgestellt werden. Darüber hinaus sind bei Reisen ins Ausland stets die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes zu beachten.
Mit der Information will die Bundespolizei Klarheit schaffen, was nach dem neuen Gesetz erlaubt ist – und wo weiterhin strafrechtliche Grenzen bestehen.


