gepostet von Julia Borsch

Ehrenamt im Karneval braucht Unterstützung

Koblenz. RKK-Präsident fordert steuerliche Berücksichtigung von Ehrenämtern im Karneval. Wir haben beim Bundesministerium für Finanzen nachgefragt.

Der regionale Karneval braucht Unterstützung - Sind Steuererleichteungen für Vereine denn denkbar?

Der regionale Karneval braucht Unterstützung - Sind Steuererleichteungen für Vereine denn denkbar?

Bild: Symbolfoto CanvaPro

Hans Mayer, Präsident der Rheinischen Karnevals-Korporationen (RKK), schlägt vor, Mitgliedsbeiträge an kulturelle Vereine bei der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Dies soll das Ehrenamt stärken und eine Gleichbehandlung mit Parteimitgliedsbeiträgen gewährleisten. Mehrere Schreiben an Finanzminister Christian Lindner seien jedoch unbeantwortet geblieben, kritisiert Mayer. Er betont, dass Ehrenamtliche bedeutende wirtschaftliche Leistungen erbringen und der Staat ohne sie nicht funktionieren würde. Mayer fordert zumindest eine Antwort auf den Vorschlag, der neben Karnevalsvereinen auch andere kulturelle und sportliche Vereine betreffen würde.

 

Bundesministerum bezieht Stellung

Auf Rückfrage des WochenSpiegel antwortet ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen: "Eine Gesetzesänderung dahingehend, dass Mitgliedsbeiträge an sämtliche Vereine künftig bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, ist aus systematischen wie fiskalischen Gründen herausfordernd".

Weiterhin heißt es: "Spenden erfolgen aus altruistischen Gründen ohne Gegenleistung. Dieses altruistische Vermögensopfer wird mit dem steuerlichen Spendenabzug des § 10b Einkommensteuergesetzes honoriert. Bei Vereinen, die den Sport, kulturelle Betätigungen, Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Zwecke des § 52 Absatz 2 Nummer 23 Abgabenordnung fördern, kommen die Tätigkeiten typischerweise in erster Linie ihren Mitgliedern zugute. Damit überwiegt bei ihnen der Gegenleistungsgedanke. Das Vorliegen einer Gegenleistung ist für die steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen nach § 10b Einkommensteuergesetz schädlich. Dem Gesetzgeber geht es dabei gerade um eine typisierende Betrachtung. Es wird somit bereits durch den Gesetzgeber in Kauf genommen, dass in Einzelfällen ein Zuwendungsabzug des Mitgliedsbeitrags ausscheidet, obwohl keine Gegenleistung vorliegt, wie beispielsweise bei Fördermitgliedern eines Sportvereins.Dadurch entfällt im Einzelfall eine aufwändige Prüfung, ob den Mitgliedsbeiträgen tatsächlich Gegenleistungen gegenüberstehen".

 


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