Ehrenamt im Karneval braucht Unterstützung
Bundesministerum bezieht Stellung
Auf Rückfrage des WochenSpiegel antwortet ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen: "Eine Gesetzesänderung dahingehend, dass Mitgliedsbeiträge an sämtliche Vereine künftig bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, ist aus systematischen wie fiskalischen Gründen herausfordernd".
Weiterhin heißt es: "Spenden erfolgen aus altruistischen Gründen ohne Gegenleistung. Dieses altruistische Vermögensopfer wird mit dem steuerlichen Spendenabzug des § 10b Einkommensteuergesetzes honoriert. Bei Vereinen, die den Sport, kulturelle Betätigungen, Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Zwecke des § 52 Absatz 2 Nummer 23 Abgabenordnung fördern, kommen die Tätigkeiten typischerweise in erster Linie ihren Mitgliedern zugute. Damit überwiegt bei ihnen der Gegenleistungsgedanke. Das Vorliegen einer Gegenleistung ist für die steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen nach § 10b Einkommensteuergesetz schädlich. Dem Gesetzgeber geht es dabei gerade um eine typisierende Betrachtung. Es wird somit bereits durch den Gesetzgeber in Kauf genommen, dass in Einzelfällen ein Zuwendungsabzug des Mitgliedsbeitrags ausscheidet, obwohl keine Gegenleistung vorliegt, wie beispielsweise bei Fördermitgliedern eines Sportvereins.Dadurch entfällt im Einzelfall eine aufwändige Prüfung, ob den Mitgliedsbeiträgen tatsächlich Gegenleistungen gegenüberstehen".