Gericht bestätigt Untersagung der Hundehaltung für gefährlichen Staffordshire-Mischling
Der Hund des Antragstellers, ein Staffordshire Bullterrier-Mischling, war Anfang August 2025 aus dem Grundstück des Halters entkommen, indem er über einen niedrigen Zaun sprang, und griff einen Hund einer Spaziergängerin an. Dabei verursachte der Hund des Antragstellers erhebliche Verletzungen bei dem anderen Hund.
Daraufhin stufte die Verbandsgemeinde Prüm den Hund als „gefährlichen Hund“ ein und ordnete gemäß dem Landeshundegesetz an, dass er in sicherem Gewahrsam gehalten werden müsse. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Hund auch schon vor diesem Vorfall mehrfach unbeaufsichtigt durch das Dorf umhergelaufen war.
Untersagung der Hundehaltung und Sicherstellung
Im September 2025 wurde der Hund erneut ohne Aufsicht gesichtet, woraufhin die Verbandsgemeinde Prüm die Haltung des Hundes untersagte und dessen Sicherstellung anordnete. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und suchte Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Trier.
Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht
Die Richter wiesen den Antrag jedoch ab. Die Entscheidung der Verbandsgemeinde Prüm, den Hund als gefährlich einzustufen, sei bereits bestandskräftig, und die Haltungsuntersagung sowie die Sicherstellung des Tieres seien rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehle dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit, um einen gefährlichen Hund zu halten, da er keine wirksamen Maßnahmen getroffen habe, um ein weiteres Ausbrechen des Hundes zu verhindern.
Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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