Cross- und Quadfahrer gefährden die Natur
Für das eigene Vergnügen und den eigenen Adrenalinkick scheine es, so VG-Bürgermeister Jung, auch völlig egal zu sein, ob dabei Wildtiere aufgeschreckt würden. In der Brut- und Aufzuchtzeit der Wildtiere sei besondere Ruhe erforderlich. Es gebe in einigen Gemarkungen geschützte Tierarten, die den besonderen Schutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderten. Dazu zählten zum Beispiel der Rotmilan und der Schwarzstorch. "Ich stelle mit dieser Veröffentlichung ausdrücklich klar, dass die betroffenen Fahrer nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich handeln, da diesen ihr Fehlverhalten bewusst sein muss. Das BNatSchG beschreibt in den §§ 69 und 71 Verstöße als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat, die mit einer hohen Geldstrafe oder auch durch Freiheitsentzug geahndet werden kann. Das Verhalten stellt ebenso einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche sowie feld-, wald-, jagd- und naturschutzrechtliche Vorschriften dar. Dieser Verstoß kann mit Geldbußen geahndet werden. Bei Bekanntwerden der verantwortlichen Fahrzeugführer wird in jedem Fall eine Anzeige erstattet. Sofern bei Begehen der Ordnungswidrigkeit das verwendete Fahrzeug keine oder unleserliche polizeiliche Kennzeichen trägt, wird generell Vorsatz unterstellt, was sich bei der Bemessung des Bußgeldes sicher erhöhend auswirken wird. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht in solchen Fällen eine Anzeige zu erstatten. Ich appelliere ausdrücklich an die Vernunft der Quad- und Motocrossfahrer, dieses widerrechtliche Verhalten im Interesse des Naturschutzes und der Menschen, die den Wald zu Erholungszwecken nutzen, einzustellen", so Albert Jung. Foto: VG Kaisersesch www.kaisersesch.de