

Cochem-Zell. Anlässlich der bevorste-henden Karnevalstage mit Kappensitzungen und Umzügen weist das Kreisjugendamt Cochem-Zell auf die wichtigsten Jugendschutzbestimmungen hin. "Alkohol bei Jugendlichen ist ein Gruppenphänomen", erläutert Stephan Weber, Leiter des Kreisjugendamtes. Deshalb sollten sich Eltern für die Feierpläne ihrer Kinder interessieren beziehungsweise die Freunde und Orte kennen, an denen sie sich verabreden. "Dabei sind Eltern nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet", betont Weber. Zudem sollten sich die Eltern ihrer Vorbildfunktion bewusst sein.
Aber auch die Veranstalter müssen bei der Planung und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen den Kinder- und Jugendschutz berücksichtigen. Allen Beteiligten, insbesondere den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umzügen sollte bewusst sein, dass sie die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten haben. Generell gilt: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis Mitternacht bleiben. Der Verkauf von Alkohol an unter 16-jährige ist grundsätzlich verboten. Bier, Wein und Sekt sind hingegen ab 16 Jahren laut Gesetz erlaubt. Branntweinhaltige Alkoholika, wie Schnäpse, Liköre, Rum und Whisky sind erst ab 18 erlaubt. Zudem ist die Weitergabe von Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche, sowie das Rauchen derer in der Öffentlichkeit, nicht gestattet. Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Infolgedessen begeht auch der Zugteilnehmer, der einem Minderjährigen einen Schnaps ausschenkt, eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann.
Weitere Informationen zum Jugendschutz gibt es beim Fachbereich Jugend und Familie der Kreisverwaltung Cochem-Zell, 0 26 71 / 6 18 15 und 0 26 71 / 6 13 32 oder per E-Mail an jugendamt@cochem-zell.de.