Kein Platz für Hundekot!
Kaisersesch. Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt der VG-Verwaltung Kaisersesch darauf hin, dass Herrchen und Frauchen dafür sorgen müssen, dass ihre Hunde öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen. Die Verunreinigungen müssen unverzüglich beseitigt werden. Auch private Grünanlagen, Grundstücke und landwirtschaftliche Flächen dürfen nicht als Hundetoilette missbraucht werden. Insbesondere gilt dies auch für alle Grünflächen rund um die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, sowohl vor dem Gebäude als auch hinter dem Gebäude.
Die seit dem 1. Januar 2022 gültige Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Kaisersesch (GefAbwV) beinhaltet unter anderem wichtige Gebote und Verbote. Hier ist neben den Verunreinigungen mit Hundekot (§ 2 Abs. 3 der GefAbwV) auch die Anleinpflicht innerhalb und außerhalb bebauter Ortslagen geregelt.
- Anleinpflicht innerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV): Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nicht unangeleint umherlaufen.
- Anleinpflicht außerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV): Außerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar sind.
Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, verstößt gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Kaisersesch und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Gefahrenabwehrverordnung finden man unter www.kaisersesch.de/satzungen