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Verhungern in Euskirchen die Stadttauben?

Nicht nur die Menschen müssen sich derzeit mit den Einschränkungen durch die Corona-Krise arrangieren – auch viele Tiere. Die Tierhilfe Nord-eifel fürchtet um das Leben vieler Tauben im Stadtgebiet Euskirchen, da diese nach Ansicht des Vereins in der Innenstadt nicht mehr genug Futter finden.
Das Füttern von Tauben ist in Euskirchen, ebenso wie in vielen anderen Städten verboten. Aufgrund eines eingeschränkten Nahrungsangebotes während der Corona-Krise plädiert die Tierhilfe Nordeifel für eine zeitweise Lockerung des Verbotes.  Das Wegwerfen von Zigarettenkippen, wie hier im Bild, wird übrigens auch mit Bußgeldern geahndet. Symbolfoto: Rike  / pixelio.de

Das Füttern von Tauben ist in Euskirchen, ebenso wie in vielen anderen Städten verboten. Aufgrund eines eingeschränkten Nahrungsangebotes während der Corona-Krise plädiert die Tierhilfe Nordeifel für eine zeitweise Lockerung des Verbotes. Das Wegwerfen von Zigarettenkippen, wie hier im Bild, wird übrigens auch mit Bußgeldern geahndet. Symbolfoto: Rike / pixelio.de

»Tauben sind sehr ortstreue Tiere, das heißt sie fliegen auch nicht weit weg, wenn das Nahrungsangebot schwindet«, erklärt Sabine Terspecken. Nach Ansicht der Vorsitzenden des Vereins Tierhilfe Nordeifel ist das unter anderem in Euskirchen derzeit der Fall. Zum einen seien in Zeiten der Corona-Krise ohnehin viel weniger Menschen auf den Straßen als herkömmlich, die möglicherweise Essensreste auf der Straße »verlieren« könnten, außerdem seien aufgrund der aktuellen Beschränkungen weniger Gastronomiebetriebe geöffnet, die die Menschen in der Stadt frequentieren, als sonst.

Nahrungsangebot ist »übersichtlich«

»Das ‚Resteangebot‘ von dem sich die Tauben ernähren, ist also durchaus übersichtlich«, sagt Terspecken. Da das Füttern von Tauben in Euskirchen wie in vielen anderen Städten auch verboten ist, befürchten Sabine Terspecken und Ihre Mitstreiter der Tierhilfe Nordeifel, dass viele der ortstreuen Tiere aufgrund des eingeschränkten Nahrungsangebotes verhungern werden. »Unser Vorschlag an die Stadtverwaltung, dass Fütterungsverbot in Teilen zu lockern und speziell autorisierten Personen die Möglichkeit zu geben die Tiere zu füttern, ist auf wenig Gegenliebe gestoßen. Um das Verbot zu lockern sei ein Ratsbeschluss erforderlich. Uns wurde mitgeteilt, dass dieser jedoch aktuell nicht möglich sei, weil der Rat aufgrund der Krise nicht tage«, so Terspecken.
Die Verwaltung der Kreisstadt Euskirchen sieht derzeit keinen dringenden Handlungsbedarf, wie Pressesprecherin Silke Winter auf Anfrage des Wochenspiegel erklärte. »Auch unter den besonderen Umständen der aktuellen Situation achtet die Kreisstadt Euskirchen auf die Einhaltung der Belange des Tierschutzes«, erklärte Winter. Die Verwaltung habe ihre Mitarbeiter, die schwerpunktmäßig im Stadtgebiet unterwegs sind – insbesondere Technische Dienste, Ordnungsamt, Grünflächenamt – bereits zu Beginn der Corona-Krise für diese Thematik sensibilisiert. Man beobachte die Lage der Stadttauben genau, teilte die Verwaltung mit. »Ein erhöhtes Taubensterben konnte dabei von keinem der betroffenen Bereiche der Stadtverwaltung festgestellt werden«, betont Winter.

Verschiedene Maßnahmen sind denkbar

Für den Fall, dass tatsächlich ein erhöhtes Taubensterben festgestellt werden sollte, seien laut Stadtverwaltung kurzfristig verschiedene Maßnahmen denkbar. »Der pragmatischste Weg dürfte in diesem Fall eine Ausnahme beziehungsweise Erlaubnis nach Paragraf 21 (siehe Kasten) der Euskirchener Stadtordnung sein«, sagt Silke Winter. Aktuell gebe es dafür jedoch keinen Anlass, so die Pressesprecherin.

Füttern verboten

- Wildlebende Tiere, insbesondere Tauben, dürfen nach § 8 der Stadtordnung nicht gefüttert werden. Hier wird bei Verstößen ein Bußgeld von mindestens 60 Euro fällig. Als Füttern gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Nahrungsmitteln in sonstiger Weise.

- § 21 Erlaubnisse, Ausnahmen: Auf Antrag können Erlaubnisse oder Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen  werden,  wenn  die  Interessen  des  Antragsstellers,  die  durch  die  Verordnung geschützten   öffentlichen   und   privaten   Interessen   im   Einzelfall,   nicht   nur   geringfügig überwiegen.


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