RaR 2016: Staatsanwaltschaft ermittelt nicht
Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen einschließlich des Sicherheitskonzepts und des "Alarmplans Unwetter" habe keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen ergeben. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass das Sicherheitskonzept unzulänglich gewesen ist noch die Verantwortlichen die danach erforderlichen Maßnahmen bei dem am ersten Festivaltag eingetretenen Unwetter nicht eingehalten oder die Warnungen des Deutschen Wetterdienstes nicht ausreichend beachtet haben, so Kruse. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass Veranstaltungsbesucher im Fall einer Warnung vor einem drohenden Unwetter auch selbst eine Verantwortung dafür tragen, sich drohenden Gefahren zu entziehen, soweit dies nach den Umständen der Veranstaltung möglich ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte lägen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Veranstalter oder der Genehmigungsbehörde Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last zu legen sind, die den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erfüllen. Foto: Archiv