Andrea Fischer

Verwaltungsgericht Trier: American Bully gilt als gefährlicher Hund – Haltung nur mit Erlaubnis

Hermeskeil. Das Verwaltungsgericht Trier hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass ein American Bully als gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) eingestuft wird. Die Haltung dieser Rasse unterliegt einer strengen Erlaubnispflicht. Eine Halterin, die diese Erlaubnis nicht vorweisen konnte, musste ihren Hund abgeben und scheiterte mit ihren Eilanträgen gegen die behördlichen Maßnahmen.

American Pittbull

American Pittbull

Bild: Pixabay

Das Verwaltungsgericht Trier hat in zwei inhaltlich zusammenhängenden Eilverfahren bestätigt, dass ein American Bully als gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) gilt. Diese Einstufung zieht eine Erlaubnispflicht für die Haltung solcher Hunde nach sich. In den konkreten Fällen hatte die Antragstellerin einen jungen American Bully ohne die erforderliche Erlaubnis erworben. Nachdem die zuständige Verbandsgemeinde Hermeskeil davon Kenntnis erlangte, ordnete sie im Dezember 2023 die Abgabe des Hundes an ein geeignetes Tierheim oder eine Tierpension an.

Die Antragstellerin legte gegen diese Anordnung Eilrechtsschutz ein, scheiterte jedoch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (8 L 540/24.TR). Im Januar 2024 wurde der Hund schließlich in eine geeignete Einrichtung gebracht. Im April 2024 folgte eine weitere behördliche Anordnung, die sogenannte „Verwertung“ des Hundes. Diese Verfügung sah vor, dass der Hund in der Einrichtung verbleibt, vermittelt und notwendige veterinärmedizinische Behandlungen, wie die Unfruchtbarmachung, durchgeführt werden.

Auch gegen diese Maßnahme suchte die Halterin erfolglos um Eilrechtsschutz nach (8 L 1645/24.TR). Sie argumentierte, dass die Einstufung als gefährlicher Hund ein phänotypisches Gutachten erfordere. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Laut den Richtern der 8. Kammer handelt es sich bei dem Hund unstrittig um einen American Bully, der vom Hundezuchtverband United Kennel Club (UKC) als eigenständige Rasse anerkannt ist und maßgeblich vom Pit Bull Terrier abstammt. Nach dem LHundG gelten Hunde, die von Rassen wie dem American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Pit Bull Terrier abstammen, als gefährlich, was auch ohne phänotypische Begutachtung angenommen werden kann.

Da die Antragstellerin nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte und diese ihr auch nicht erteilt werden konnte, musste sie ihren Hund abgeben. Gegen die Verwertungsanordnung legte die Halterin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen.

VG Trier, Beschlüsse vom 06.03.2024 – 8 L 540/24.TR – und vom 01.07.2024 – 8 L 1645/24.TR 


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