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„Bundesnotbremse": Auswirkungen auf den Vulkaneifel-Kreis

Nach dem Beschluss des Bundestags hat auch der Bundesrat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes am gestrigen Tag passieren lassen. Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite ist am 22. April im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, S. 802) verkündet worden. Damit ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgt, die bis zum 30. Juni befristet ist.
Symbol-Foto: Archiv

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Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht für Landkreise, in denen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden, in Kindergärten erfolgt ab einer Inzidenz von 165 nur noch eine Notbetreuung. Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden.
In Landkreisen, in denen der Schwellenwert am 20., 21. und 22. April überschritten wurde, gelten die Maßnahmen ab dem 24. April. Im Landkreis Vulkaneifel wurde der Schwellenwert von 100 an den oben genannten Tagen überschritten, weshalb die „Bundesnotbremse“ im Landkreis Vulkaneifel ab Samstag, 24. April gilt.

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Allgemeinverfügung Im Wesentlichen ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz und damit bei uns im Landkreis Vulkaneifel folgende Änderungen bzgl. der bisher geltenden Allgemeinverfügung: §  ?Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr statt 21 Uhr. Joggen und Spazierengehen alleine ist bis 24 Uhr erlaubt. Ebenso davon ausgenommen sind unaufschiebbare Belange wie medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, die Berufsausübung, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Begleitung von Sterbenden, Versorgung von Tieren sowie unter Glaubhaftmachung ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke §  Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person, Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden geahndet. §  ?Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165 Fernunterricht und Notbetreuung, Kita in der Notbetreuung. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. §  Für Besuche beim Friseur, der Fußpflege, in Zoos und botanischen Gärten werden tagesaktuelle (24 Stunden gültig) Antigen-Schnelltests nötig. Diese können an den zahlreichen Schnellteststationen kostenlos durchgeführt werden. Bei Vorliegen eines negativen Testes erhalten Sie dort einen entsprechenden Nachweis. Eine Übersicht der Teststationen findet sich im Internet unter https://corona.rlp.de/de/testen/ §  Im Bereich des Einzelhandels gilt bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150: Zulass nur nach vorheriger Terminbuchung und Vorlage/ Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests. Ausgenommen von den Maßnahmen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiter, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmäkrte, Gartenmärkte und Großhandel. Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG entnommen werden. Die obige Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar. Wir verweisen auf die Homepage des Landkreises Vulkaneifel (www.vulkaneifel.de); dort ist auch die Gesetzesregelung enthalten. Darüber hinaus finden sich weitere Informationen zur „Bundesnotbremse“ auch unter www.bundesregierung.de


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