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Ab Freitag: Keine Notbremse mehr im Rhein-Hunsrück-Kreis

Weil die Corona-Inzidenzwerte im Rhein-Hunsrück-Kreis wieder unter die kritische Marke von 100 gesunken ist, tritt ab dem morgigen Freitag, 14. Mai, die sogenannte Bundesnotbremse wieder außer Kraft. Das teilte die Kreisverwaltung mit. Ab 0 Uhr gelten dann wieder die Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Im Einzelnden bedeutet das: Die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr entfällt. Der gesamte Handel kann wieder öffnen, die Testpflicht enfällt, es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften (eine Person pro zehn Quadrameter). Kontaktarmer Urlaub wird möglich. Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind wieder erlaubt. Im Sport ist die kontaktfreie Sportausübung wieder möglich, das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40 Quadrameter nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich. Die Außengastronomie ist nach Terminvereinbarung unter Beachtung der Testpflicht und den üblichen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung) zulässig. Gastronomische Einrichtungen, wie etwa Restaurants, Speisegaststätten, Cafés, Eisdielen oder Vinotheken sind geschlossen. Diese Einrichtungen können Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf anbieten. Körpernahe Dienstleistungen, wie beispielsweise in Friseursalons, Nagel-studios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, sind möglich. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die bisherige Pflicht in einem Friseurbetrieb oder bei der Fußpflege ein negati-ves Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist, entfällt. Nur wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht. Für vollständig Geimpfte und Genesene besteht keine Testpflicht.


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