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Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden

Betriebe, die mindestens drei Monate voll gearbeitet und in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen erneut Kurzarbeit anzeigen. Nur dann können sie im Bedarfsfall wieder Kurzarbeitergeld beantragen und erhalten.

Durch die aktuellen Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kann eine erneute Beantragung von Kurzarbeitergeld notwendig werden. Unternehmen, die in den letzten drei Monaten durchgehend kein Kurzarbeitergeld benötigt bzw. beantragt hatten, müssen den anstehenden Arbeitsausfall (Kurzarbeit) erneut anzeigen. Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit. Diese erneute Anzeige nach dreimonatiger Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld ist auch zwingend notwendig, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht. Kurzarbeitergeld kann für den Monat Dezember nur abgerechnet werden, wenn die Anzeige
über den Arbeitsausfall spätestens bis zum 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit eingeht. Fragen der Unternehmen beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des regionalen Arbeitgeberservice unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 20 gerne (E-Mail: BadKreuznach.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de) Weitere Informationen: www.arbeitsagentur.de/Unternehmen - Direkteinstieg Kurzarbeitergeld


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