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Rhein-Hunsrück-Kreis: Ab heute neue Corona-Regeln

Im Rhein-Hunsrück-Kreis liegt die Inzidenz seit Freitag über 35; gestern lag der Wert bei 41,7. Damit werden heute, 24. August, die neuen "3G-Regeln" als Zugangsvoraussetzung für Einrichtungen und Veranstaltungen im Landkreis wirksam. Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei den bereits bisher in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelten Maßnahmen, erklärt die Kreisverwaltung.

In der 25. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz greift nun ab einer Inzidenz von 35 zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen die „3G Regel“ (Zugang nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) als Zugangsvoraussetzung für Einrichtungen und Veranstaltungen. Über- oder unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Landesuntersuchungsamt veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35, so treten diese Maßnahmen an dem übernächsten Tag in Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Das heißt, wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Aktivitäten in Innenräumen einen Test-Nachweis vorweisen. Kinder bis 14 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler. Die Testung kann durch einen zertifizierten PCR-Test oder Schnell-Test und (bis auf wenige Ausnahmen) durch einen Selbsttest erfolgen. Die 3G-Regel gilt unter anderem für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauern beziehungsweise Teilnehmern sowie:

  • Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden
  • Innenbereich gastronomischer Einrichtungen
  • Hotellerie, Beherbergungsbetriebe. Bei mehrtägigen Aufenthalten und einer 7-Tages-Inzidenz von über 35   gilt die Testpflicht alle 72 Stunden gerechnet von der jeweils letzten Testung. Zudem gilt die Testpflicht in Hotels und Beherbergungsbetrieben auch für gastronomische Angebote
  • Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
  • Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
  • Standesamtliche Trauungen im Innenbereich. Achtung: Hier gilt eine Testpflicht mittels Schnell- oder PCR-Test. Ein Selbsttest ist nicht zulässig.
Kontakte sollen weiterhin begrenzt werden und vorzugsweise im Freien stattfinden. Private Zusammenkünfte sollen in der eigenen Wohnung oder eigenen geschlossenen Räumlichkeiten auf 25 Personen (wobei geimpfte und genesene Personen sowie Kinder der Hausstände bis einschließlich 14 Jahre außer Betracht bleiben) begrenzt werden. Der Begriff der eigenen Wohnung bzw. der anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeit umfasst das gesamte befriedete Besitztum, also auch den Garten. Für einen im Anschluss an eine Bestattung stattfindenden. „Trauerkaffee“ gelten die Regelungen für private Veranstaltungen und Feiern. Zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus gilt für alle Anwesenden die Maskenpflicht. Für eine stattfindende Hochzeitsfeier gelten die Regelungen für private Veranstaltungen und Feiern (§ 3 Abs. 2). Auch für standesamtliche Trauungen entfällt die Personenbegrenzung. Da standesamtliche Trauungen regelmäßig in engen Räumlichkeiten, in denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, stattfinden, gilt zudem im Innenbereich die Testpflicht. Diese kann ausnahmsweise nicht durch einen Selbsttest erfüllt werden. www.kreis-sim.de


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