Rhein-Hunsrück-Kreis: Ab heute neue Corona-Regeln
In der 25. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz greift nun ab einer Inzidenz von 35 zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen die „3G Regel“ (Zugang nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) als Zugangsvoraussetzung für Einrichtungen und Veranstaltungen. Über- oder unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Landesuntersuchungsamt veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35, so treten diese Maßnahmen an dem übernächsten Tag in Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Das heißt, wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Aktivitäten in Innenräumen einen Test-Nachweis vorweisen. Kinder bis 14 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler. Die Testung kann durch einen zertifizierten PCR-Test oder Schnell-Test und (bis auf wenige Ausnahmen) durch einen Selbsttest erfolgen. Die 3G-Regel gilt unter anderem für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauern beziehungsweise Teilnehmern sowie:
- Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden
- Innenbereich gastronomischer Einrichtungen
- Hotellerie, Beherbergungsbetriebe. Bei mehrtägigen Aufenthalten und einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 gilt die Testpflicht alle 72 Stunden gerechnet von der jeweils letzten Testung. Zudem gilt die Testpflicht in Hotels und Beherbergungsbetrieben auch für gastronomische Angebote
- Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
- Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
- Standesamtliche Trauungen im Innenbereich. Achtung: Hier gilt eine Testpflicht mittels Schnell- oder PCR-Test. Ein Selbsttest ist nicht zulässig.