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Einkaufen mit dem Fahrrad in Mayen

Die Nutzung der Fußgängerzone in Mayen ist, wie auch andernorts in Deutschland, rechtlich in Paragraph 25 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Hieraus ergibt sich, dass Fußgänger dort absoluten Vorrang genießen.

Hiervon kann und möchte die Stadt Mayen auch in Zeiten der Corona-Krise grundsätzlich nicht abweichen. Dennoch soll es den Mayener Bürgern ermöglicht werden, zur Verringerung der Aufenthaltsdauer und des Infektionsrisikos Einkäufe in der Fußgängerzone auch mit dem Rad erledigen zu können. Neben den Bürgern profitieren von dieser Geste auch die Gewerbetreibenden. „Wir möchten gerade in der aktuellen Situation mit eingeschränkten Öffnungszeiten unsere Bürger und Gewerbetreibenden bestmöglich unterstützen, appellieren aber in diesem Zusammenhang auch an Radfahrer und Fußgänger gleichermaßen: Nehmen Sie Rücksicht aufeinander, halten Sie Abstand und bleiben Sie gesund“, so Oberbürgermeister Wolfgang Treis.


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