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Auch an Karneval gilt der Jugendschutz

Die närrische Zeit ist mit Feiern im Freundes- und Bekanntenkreis verbunden. Auch die Gemeinden locken mit ihren traditionellen Umzügen viele Besucher an, um ausgelassen zu feiern. Fastnacht ist jedoch keine Auszeit für den Jugendschutz. Das Jugendamt der Kreisverwaltung fasst die wichtigsten Regelungen zusammen:
Foto: Symbolbild/Pixay

Foto: Symbolbild/Pixay

Über 14, aber noch unter 16 Jahren

Vor dem Gesetz gilt als Jugendlicher wer mindestens 14 und noch nicht 18 Jahre alt ist. Alle unter 14 Jahren gelten als Kinder. Jugendliche unter 16 dürfen nicht in die Disco gehen – das gilt ebenso für eine Karnevalsdisco oder eine öffentliche Karnevalsparty. Die zeitlichen Beschränkungen können gelockert werden, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird, der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient: Kinder dürfen dann bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen.  Die Eltern sind dabei: Wenn die Familie gemeinsam feiern geht, sieht die Sache anders aus. Auch U16-Jährige dürfen dann bis nach Mitternacht feiern. Aber: Die Eltern haben die Verantwortung!  

Jugendliche 16 oder 17 Jahren

Ab 16 Jahren können Jugendliche ohne Eltern bis 24 Uhr Karneval feiern. Was Alkohol betrifft, gilt die Regel: Bier, Wein oder Viez erst ab 16 Jahre. Branntwein- und branntweinhaltige Getränke oder aber auch Alkopops sind generell erst ab 18 Jahren erlaubt. Rauchen (auch von E-Shishas und E-Zigaretten) ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren gestattet.     

Aktiv im Karnevalsverein

Bei aktiver Teilnahme an einer Prunksitzung macht der Gesetzgeber eine Ausnahme - es gibt eine Sondergenehmigung "aus Brauchtumsgründen". Wenn zum Beispiel ein Gardeauftritt erst um 23.30 Uhr beginnt, dürfen aktive Jugendliche ausnahmsweise bis zum Ende ihres Auftritts länger bleiben. Trotzdem sind die Eltern oder die Leitung der Garde dafür verantwortlich, dass die Jugendlichen anschließend sicher nach Hause kommen. In der Regel wird auch darauf geachtet, dass  Auftritte mit Jugendlichen nicht am Ende einer Veranstaltung terminiert sind.  

Nach dem Umzug wird in einer Kneipe gefeiert

In Gaststätten gelten die gleichen Regeln und Zeiten wie in Discos oder auf öffentlichen Partys: U16 nur mit den Eltern, U18 nur bis 24 Uhr.  Die Verantwortlichen im Jugendschutz bitten Erziehungsberechtigte und Eltern mit ihren Kindern und Jugendlichen über den Alkoholkonsum zu sprechen. Die Gewerbetreibenden und Gastwirte werden gebeten, den Jugendschutz auch in der Fastnachtszeit ernst zu nehmen und die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen. Der Appell geht auch an die Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst: Es geht darum, Verantwortung untereinander zu übernehmen. Daher soll kein Alkohol an  Personen weitergegeben werden, wenn diese das dazu notwendige Alter noch nicht haben oder sie bereits angetrunken oder gar betrunken sind. Schließlich sind Erwachsene aufgefordert, nicht wegzusehen. Jugendschutz kennt keine Auszeit und geht alle an. 

Info

Bei Gesprächs- und Beratungsbedarf rund um den Jugendschutz steht allen Interessierten die Fachstelle Jugendschutz, Charlotte Beyer, in der Kreisverwaltung Trier-Saarburg unter der Telefonnummer 0651/715-389 oder unter charlotte.beyer@trier-saarburg.de zur Verfügung. RED


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