Nach der Romantik kommt die Bürokratie

Das Eheleben ist nicht nur mit romantischen, sondern auch rechtlichen Aspekten verbunden.

Nicht nur vor dem großen Tag gibt es für das Paar einiges zu tun. Auch nach der Hochzeit sind verschiedene Dinge zu erledigen. Mit der Eheschließung werden die Partner untereinander unterhaltspflichtig und tragen damit füreinander Verantwortung, finanziell ebenso wie bei der Haushaltsführung. Zudem entscheidet das Brautpaar bei der Eheschließung gemeinsam über die Wahl des Familiennamens. Derjenige Partner, der nach der Hochzeit einen neuen Nachnamen führt, muss im Anschluss unter anderem einen neuen Personalausweis beantragen und die Namensänderung dem Vermieter, dem Arbeitgeber, der Krankenkasse, der Bank sowie diversen Vertragspartnern mitteilen.

Steuerklasse wählen

Auf dem Finanzamt werden die Lohnsteuerklassen geändert. Sofern beide Ehepartner arbeiten, wird ihnen nach der Hochzeit automatisch die Steuerklasse 4 zugeteilt. Abhängig von der Höhe des Einkommens kann es jedoch auch empfehlenswert sein, eine andere Kombination von Steuerklassen zu beantragen. Wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere, ergibt sich der größte Steuerspareffekt für das Paar, wenn ein Partner in die Steuerklasse 3 und der andere in die Steuerklasse 5 wechselt. Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse kann nur einmal pro Jahr gewechselt werden.

Für den Fall der Fälle

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Hochzeit vereinbart werden. Jenseits staatlicher Vorgaben können die Eheleute auf diese Weise klären, welchem Partner für den Fall einer Trennung was zusteht. Im ersten Moment klingt das zwar unromantisch. Doch sollte es tatsächlich einmal zum Rosenkrieg kommen, schützen die Partner sich mit einem Ehevertrag gegenseitig davor, dem jeweils anderen gegenüber unfair zu werden. Mit der Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt: Jeder Ehepartner darf nach der Scheidung das behalten, was ihm vor der Hochzeit gehörte. Alles, was während der gemeinsamen Zeit verdient und erworben wird, muss geteilt werden. Das betrifft auch die Rentenansprüche und die Wertsteigerung des Anfangsvermögens. Es ist jedoch möglich, Regelungen zu treffen, die den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, an deren Stelle dann zum Beispiel die Gütertrennung treten soll. Der Vertrag sollte durch einen Rechtsanwalt entworfen werden. Foto: johannespreter/Fotolia


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