Stadt Trier ruft zur Beachtung des Infektionsschutzes auf
Er weist darauf hin, dass Restaurants und Speiselokale nur dann von 6 bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen, wenn Hygienevorschriften eingehalten und entsprechende Hinweise ausgehängt werden, sich nicht mehr als 30 Personen gleichzeitig in der Gaststätte aufhalten, maximal vier Personen an einem Tisch Platz nehmen und die Abstände zwischen den Tischen mindestens zwei Meter betragen. Übernachtungen in Hotels sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. Zur Durchsetzung des verstärkten Infektionsschutzes hat die Stadt eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab dem 18. März gültig ist. Demnach ist jede Veranstaltung, gleich mit welcher Zahl Teilnehmer, verboten. Dies gilt zum Beispiel für Zusammenkünfte von Vereinen in Freizeit- oder Bildungseinrichtungen, aber auch von Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen und Moscheen. Ebenso untersagt sind unorganisierte Ansammlungen einer größeren Zahl von Menschen. Bars, Kneipen, Clubs und Kinos müssen ihren Betrieb ebenso einstellen wie Fitnessstudios, Saunen und Einzelhandelsgeschäfte, sofern sie nicht unter die Ausnahmeregelung fallen. Diese gilt unter anderem für Lebensmittel- und Wochenmärkte, Apotheken, Drogeriemärkte und Banken. "Dabei muss aber zwingend darauf geachtet werden, dass sich keine Warteschlangen im Außenverkauf bilden", betont Schmitt. Mitarbeiter des Ordnungsamtes werden die Einhaltung der Schließungen sowie die Hygiene- und Abstandsregeln in weiterhin geöffneten Betrieben vor Ort in der Stadt kontrollieren. Das gilt auch für die mittlerweile geschlossenen Spielplätze in Trier. Sie werden dabei von der Polizei unterstützt. Vorsätzliche Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit hohen Bußgeldern oder Freiheitsstrafen geahndet werden. RED/PA