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Neues Jahr – neue Regelungen

Ob Rente, Krankenkasse, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag – zum Jahreswechsel stehen erneut zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
Grund zum Strahlen: Die Renten steigen und mehr Geld für Zahnnersatz gibt's auch. Foto: Darren Baker/stock.adobe.com

Grund zum Strahlen: Die Renten steigen und mehr Geld für Zahnnersatz gibt's auch. Foto: Darren Baker/stock.adobe.com

Änderungen stehen an bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Alleinstehende erhalten dann monatlich 8 Euro mehr – 432 Euro statt bislang 424 Euro. Die Grundsicherung erhöht und verändert sich je nach Regelbedarfsstufe. Auch rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren. Ab dem 1. Juli 2020 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 3,15 und im Osten um 3,92 Prozent steigen. Das zumindest ist die Aussage des Entwurfs des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung. Die Anpassung soll demnach für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse gelten. Zahnersatz: Beim Zahnersatz ändert sich ab Oktober Folgendes: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen statt der bisherigen 50 Prozent dann 60 Prozent der Regelversorgung als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen. Patienten, die mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge nachweisen, können ab dem letzten Quartal 2020 dann auf bis zu 75 Prozent als Festzuschuss rechnen. Im Detail: bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft 70, bei einem über zehn Jahre geführten 75 Prozent. Krankenkasse: Erneut ändern sich zum 1. Januar 2020 wieder die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung bedeutet das, dass sich ihre Grenze von 4.537,50 Euro monatlich auf 4.687,50 Euro im Monat verschiebt. Konkret hat das zur Folge: Für diesen Mehrbetrag in der Lohn- beziehungsweise Gehaltstüte dürfen die Kassen ebenfalls Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Beitragsfrei ist das Einkommen allerdings erst, wenn es 4.687,50 Euro übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze verschiebt sich von 60.750 Euro im Jahr auf 62.550 Euro. Das ist das maximale Einkommen, bis zu dem sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern müssen. Rentenversicherung: Anders als im Vorjahr gestaltet sich auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: In den westlichen Bundesländern steigt die Grenze diesmal von 6.700 Euro auf 6.900 (82.800 Euro jährlich). Für die östlichen Bundesländer gilt dann eine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.450 Euro statt der bisherigen 6.150 Euro. Im Jahr sind das dann 77.400 Euro. Innerhalb dieser Einkommensgrenzen sind Arbeitnehmer verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Kinderzuschlag: Der Zuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Elternteile, die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern. 185 Euro pro Kind und Monat ist die Höhe des Kinderzuschlags. Ein Antrag lohnt sich etwa, wenn Eltern für das Kind Kindergeld beziehen, das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht oder durch das eigene Einkommen sowie durch den Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) vermieden wird. Minijobber: Für Minijobber gilt seit Anfang Januar der neue Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde. Verdient jemand weniger, muss muss der Lohn ab 1. Januar angepasst werden. 16 Cent plus bedeuten jedoch nicht gleichzeitig, dass dadurch bei gleicher Stundenzahl die Verdienstgrenze von höchstens 450 Euro monatlich überschritten wird. Arbeitet ein Minijobber monatlich 48 Stunden für den bisherigen Stundenlohn von 9,19 Euro, verdient er insgesamt 441,12 Euro. Bei 9,35 Euro wären es ab Januar 448,80 Euro im Monat. Notdienstzuschlag: Apotheken erheben bei rezeptpflichtigen Medikamenten einen Notdienstzuschlag. Dieser erhöht sich Anfang des Jahres von 16 auf 21 Cent pro rezeptpflichtigem Arzneimittel bei der Ausgabe im Rahmen der Notdienstzeiten. Die Zeiten: nachts, sonntags oder an Feiertagen. Bei dokumentationspflichtigen Arzneimitteln, wie beispielsweise Betäubungsmitteln, erhöht sich der Zuschlag beim Notdienst gar von 2,91 Euro auf 4,26 Euro pro Abgabe. Pflegekosten für Eltern: Wer ab dem 1. Januar des neuen Jahres brutto weniger als 100.000 Euro verdient, muss sich nicht mehr an den Pflegekosten für seine Eltern beteiligen. Diese Schwelle gilt pro Unterhaltspflichtigem – also für jedes Kind. Auch das Einkommen der Ehepartner unterhaltspflichtiger Kinder wird nicht mit eingerechnet. So ist es im Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt, das ab 1. Januar 2020 gilt. Künftig ist das zu versteuernde Einkommen der Kinder entscheidend, sprich: das Brutto-Jahresgehalt plus eventuelle Einnahmen aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen, abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und möglicher Freibeträge. Wichtig: Vorhandenes Vermögen der Kinder bleibt dagegen unberücksichtigt. RED


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