144 Corona-Fälle im Monschauer Land
Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 134 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 22.536. 19.838 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 523. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 2175 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 152.
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune Aktiv Gesamt 7-Tage-Inzidenz*
Aachen 942 9600 149
Alsdorf 261 2074 242
Baesweiler 148 1336 203
Eschweiler 193 2292 156
Herzogenrath 161 1911 106
Monschau 37 366 77
Roetgen 45 308 301
Simmerath 52 517 65
Stolberg 211 2449 136
Würselen 125 1683 126
Gesamtergebnis 2175 22.536 152
statistik ab (https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html).
Impfungen bei den Über-70-Jährigen
Ab Freitag, 23. April 2021, startet die Terminvergabe für die Personen der Geburtsjahrgänge 1950 und 1951. Das Gesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass nach wie vor Termine für die vorherigen Geburtsjahrgänge 1941 bis 1949 sowie für Personen ab 80 Jahren zur Verfügung stehen.Die Terminbuchung erfolgt online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine zeitgleiche Terminbuchung für den Lebenspartner ist möglich. Das Alter des jeweiligen Partners spielt keine Rolle. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.
Quarantäne für Haushaltsangehörige
Das Land NRW hat in einer aktualisierten Corona Test- und Quarantäneverordnung geregelt, dass sich nun Personen, die mit einer positiv getesteten Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben, unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne begeben müssen.Eine Ausnahme bilden Haushaltsangehörige, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen. Für diese Haushaltsangehörigen entfällt die Quarantänepflicht. Jedoch ist diesen Personen das Aufsuchen und Betreten von medizinischen Einrichtungen und stationären Pflegeeinrichtungen abgesehen von medizinischen Notfällen und ethischen Ausnahmesituationen für die Dauer von 14 Tagen ab Vorliegen des positiven Testergebnisses eines Haushaltsangehörigen, untersagt.
Die genannten Personen müssen das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne beziehungsweise über einen vollständigen Impfschutz gemäß RKI-Definition informieren. Darüber hinaus müssen sie das Gesundheitsamt bei Krankheitszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, unverzüglich telefonisch kontaktieren.