25 Corona-Fälle im Monschauer Land
Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 6 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 18.451. 17.388 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt aktuell bei 474. In den letzten Tagen ist eine Frau im Alter 90 Jahren gestorben, die zuvor positiv auf das Corona Virus getestet wurde. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 589 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 84.
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune Aktiv Gesamt 7-Tage-Inzidenz
Aachen 234 7791 78
Alsdorf 58 1673 98
Baesweiler 23 1087 59
Eschweiler 86 1899 113
Herzogenrath 35 1621 52
Monschau 14 283 68
Roetgen 1 242 12
Simmerath 10 419 65
Stolberg 99 2007 147
Würselen 29 1429 57
Gesamtergebnis 589 18451 84
Testverordnung sieht kostenlose Bürgertestungen vor
Das Bundesgesundheitsministerium hat mit einer Neufassung der Coronavirus-Testverordnung die Grundlage für kostenlose Bürgertestungen geschaffen. Auf dieser Basis hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium jetzt eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese regelt, dass unter anderem Apotheken, Ärzte, private Testzentren und andere Anbieter, die schon bisher Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, ab sofort auch die neuen, kostenlosen Schnelltests anbieten und abrechnen können. In der StädteRegion Aachen sind das die Testzentren auf dem Bendplatz (RapidCare), in der Blondelstrasse (Medicare) und das Gemeinsame Abstrichzentrum am Tivoli. Bürgerinnen und Bürger erhalten vor Ort einen Nachweis über das Testergebnis (entweder elektronisch oder in Papierform). Bei positivem Testergebnis soll eine sofortige PCR-Bestätigungstestung erfolgen. Weitere Testmöglichkeiten in den städteregionalen Kommunen sind in Planung. Hierzu bedarf es jedoch weitergehender Informationen des Landes zu den konkreten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, sich mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten testen lassen können.Aktualisierte Coronaschutzverordnung
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus wurde aktualisiert. Neben einigen Präzisierungen zur Beschaffenheit von FFP2-Masken in bestimmten Situationen (erlaubt sind i.d.R. nur Masken ohne Ausatemventil) sind ab sofort auch Erste-Hilfe-Kurse als Präsenzveranstaltung erlaubt. Unter bestimmten Bedingungen ist ab sofort auch der Betrieb von Skiliften möglich. Eine weitere Änderung betrifft Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen). Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttestdurchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Ausgenommen sind zudem medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter). Geändert wurde weiterhin, dass Kreise und kreisfreie Städte nur dann Reduzierungen der festgelegten Schutzmaßnahmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen können, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen
des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 liegt. Die aktualisierte Coronaschutzverordnung tritt am 28. März 2021 außer Kraft.