Zwei neue Infektionen in der Stadt Monschau, in Simmerath sind drei weitere Menschen mit dem Corona-Virus infiziert. Die Coronaeinreiseverordnung und die Coronabetreuungsverordnung wurden aktualisiert. Belgien verbietet „nicht zwingend notwendige“ Reisen.
Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 86 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 16688. 15360 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 405. In den vergangenen Tagen sind drei Frauen im Alter von 74 (2x) und 86 Jahren sowie drei Männer im Alter von 72, 83 und 86 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona Virus getestet wurden. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 923 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 94.
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune Aktiv Gesamt 7-Tage-Inzidenz
Aachen 349 7056 90
Alsdorf 67 1493 70
Baesweiler 48 1019 100
Eschweiler 113 1633 104
Herzogenrath 134 1503 138
Monschau 10 250 51
Roetgen 4 224 12
Simmerath 17 404 91
Stolberg 76 1796 89
Würselen 105 1310 121
Gesamtergebnis 923 16688 94
Coronaeinreiseverordnung in der ab dem 30. Januar 2021 gültigen Fassung
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten wurde aktualisiert. Weiterhin gilt, dass Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben haben. Dort haben sie sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus diesem Gebiet ständig aufzuhalten.
Geändert wurde, dass eine Absonderung frühestens fünf Tage nach der Einreise enden darf, wenn die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Coronainfektion auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Neu ist, dass die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden sein darf.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.
Aktualisierte Coronabetreuungsverordnung
Die Coronabetreuungsverordnung wurde bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Geändert haben sich die Ausnahmen zur Anwesenheit in den schulischen Einrichtungen.
Stattfinden darf die Betreuung für Schülerinnen und Schüler
der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,
aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können.
Außerdem dürfen Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungs-verfahren, soweit sie zur Sicherung der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind und unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung stattfinden. Zusätzlich kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen für Abschlussklassen oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.
Weiterhin wird es keinen Präsenzunterricht geben.
Belgien erlaubt nur noch „zwingend notwendige Reisen“
Wer in Belgien wohnt, muss bis zum 1. März auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen verzichten. In diesem Zeitraum sind Urlaubsreisen und Ausflüge verboten. Das Reiseverbot wird sowohl im Straßen-, Flug-,
und Schiffs- als auch im Schienenverkehr kontrolliert. Grundlage ist ein ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der Fassung vom 26. Januar. Grenzpendler sind von der neuen Regelung ausgenommen.
Im Einzelnen gilt:
Bürger der Grenzkommunen und der Kommunen in zweiter Reihe (dazu zählt u.a. die gesamte Deutschsprachige Gemeinschaft), dürfen die Grenze für notwendige Angelegenheiten passieren und müssen dies nicht belegen. Hierbei darf man nur Tätigkeiten nachgehen, die auch in Belgien erlaubt sind.
Bürger welche in Belgien außerhalb einer Grenzregion leben, dürfen nur für die sogenannten "triftigen/essentiellen Gründe" die Grenze passieren. Zu den Ausnahmen gehören zwingende familiäre Gründe, humanitäre Gründe, Studiengründe und berufliche Gründe.
Bürger aus den Niederlandenn und aus Deutschland dürfen ebenfalls nur in den triftigen/essentiellen Gründen einreisen.
In jedem Fall muss der Bürger eine „Ehrenwörtliche Erklärung“ mit sich tragen, in der er die Reise rechtfertigt. Die Erklärung findet man unter: https://d34j62pglfm3rr.cloudfront.net/downloads/20210126_BU_Verklaring_op_eer_Finaal_DE_Goedgekeurd_Blanco.pdf
Bei einem Besuch von mehr als 48 Stunden gelten weitere Regeln.
Im Internet findet man eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien unter https://euregio-mr.info/de/