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33 Corona-Fälle im Monschauer Land

Sechs neue Corona-Fälle in der Stadt Monschau und eine weitere COVID-19-Infektion in der Gemeinde Simmerath vermeldet der Krisenstab. Derweil werden immer mehr Testzentren eingerichtet und 1000 Impfdosen zusätzlich für Über 80-Jährige beschafft.

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 96 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 18.747. 17.508 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt aktuell bei 476. In den letzten Tagen ist ein Mann im Alter 57 Jahren gestorben, der zuvor positiv auf das Corona Virus getestet wurde. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 763 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 86.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

Kommune    Aktiv    Gesamt    7-Tage-Inzidenz
Aachen    306    7899    73
Alsdorf    64    1691    85
Baesweiler    39    1108    89
Eschweiler    106    1942    126
Herzogenrath    52    1643    73
Monschau    21    293    120
Roetgen    3    245    46
Simmerath    13    423    71
Stolberg    108    2044    106
Würselen    51    1458    106
noch nicht lokal zugeordnet          1     
Gesamtergebnis    763    18747    86

1000 zusätzliche Impfdosen für Über 80-Jährige

Schon in der kommenden Woche werden zusätzliche Impfdosen für Menschen erwartet, die älter als 80 Jahre sind. Deshalb werden auf dem Terminbuchungsportal der Kassenärztlichen Vereinigung zusätzliche Termine angeboten. Terminbuchungen sind sowohl online (www.116117.de) als auch telefonisch (0800/116 117-01) möglich. Wer seinen Impftermin vorziehen möchte, sollte ebenfalls die 0800/116117-01 anrufen und einen früheren Termin buchen!

Für Anrufer aus dem benachbarten Ausland wurde eine eigene Telefonnummer eingerichtet (+49 203/7140 9090).

Bei der jeweiligen Buchung bekommt man automatisch einen Termin für die Zweitimpfung im Abstand von drei Wochen. Eine Terminvereinbarung für diese Gruppe ist weder bei Stadt oder StädteRegion Aachen noch im Impfzentrum möglich! Die Altersgruppe der über 70-jährigen Menschen kann aktuell noch keine Termine buchen. Sobald dies möglich ist, werden die Krisenstäbe darüber informieren.

Testzentren


Die Liste der Testzentren wird laufend ergänzt. Ziel ist die Sicherstellung einer ortsnahen Versorgung. Mit mobilen Testzentren in Bussen werden zusätzlich letzte „weiße Flecken“ versorgt. Diese starten am 18.03.2021. Mit Hilfe einer Software kann man künftig die nächstgelegene Teststelle finden, Termine vereinbaren und sein Ergebnis erfahren. Die Adresse der Internetseite wird noch bekannt gegeben. Bis dahin kann jede Bürgerin und jeder Bürger auch ohne Termin zum Schnelltestzentrum kommen.

Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, sich mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten testen lassen können. Bei einem positiven Testergebnis soll die Möglichkeit einer sofortigen PCR Bestätigungstestung bestehen. Mindestens ist dies in Kooperation mit einer anderen ortsnahen
Teststelle sicherzustellen. Ziel muss der Eingang des PCR-Tests beim Labor spätestens am nächsten Werktag nach dem PoC-Test sein.

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem in den Paragrafen 13 und 14, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Testergebnis ergibt. In dem Fall sind diese Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen. Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum vom Erhalt des positiven Selbsttests bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung tritt mit Ablauf des 8. April außer Kraft.

Coronaschutzverordnung

Die Änderungen der Coronaschutzverordnung betreffen insbesondere stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Die Verordnung setzt jetzt die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz um. Zusammen mit weiterhin konsequent umgesetzten Hygiene- und Testkonzepten für Personal und Besucher wird der zunehmende Impfschutz dazu genutzt, die Möglichkeiten sozialer Kontakte und Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wieder zu intensivieren. Weitere Änderungen betreffen die außerschulischen Bildungsangebote. Die aktualisierte Coronaschutzverordnung gilt weiterhin bis zum Ablauf des 28. März 2021.

Coronaeinreiseverordnung

Zentrale Änderungen der Coronaeinreiseverordnung betreffen die Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten. Ein neuer Absatz des entsprechenden Paragraphen beschäftigt sich mit „Nachbar-Virusvariantengebieten“. Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet sind von der Absonderungspflicht Personen nicht erfasst, die in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien[1]oder Ausbildungsstätte in ein Nachbar-Virusvariantengebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder in einem Nachbar-Virusvariantengebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), wenn die Dienstherrn, Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit des Grenzpendlers oder Grenzgängers für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist. Die aktualisierte Verordnung tritt ebenfalls mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.


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