

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune Aktiv Gesamt 7-Tage-Inzidenz
Aachen 435 4487 110
Alsdorf 109 1002 129
Baesweiler 48 765 103
Eschweiler 88 967 81
Herzogenrath 65 885 82
Monschau 5 163 17
Roetgen 17 89 104
Simmerath 22 221 91
Stolberg 157 1102 151
Würselen 127 773 258
noch nicht lokal zugeordnet 5 6
Gesamtergebnis 1078 10460 117
*Sieben-Tage-Inzidenz: Die Sieben-Tage-Inzidenz gibt an, wie viele Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen geschehen sind. Damit die Daten vergleichbar sind, wird die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner berechnet. Sie ist eine wichtige Kennzahl, nach der sich die Corona-Maßnahmen richten.
Neue Quarantäneverordnung für NRW veröffentlicht.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat zum 1. Dezember erstmalig eine Verordnung zu den Quarantäneregelungen erlassen. Ziel der Verordnung ist es, die Regelungen zur Quarantäne zu vereinheitlichen und die Kommunen zu entlasten, da nicht mehr in allen Fällen eine individuelle Quarantäneanordnung erforderlich ist.
Danach muss sich sofort selbstständig in Quarantäne begeben, wer
• aufgrund von eindeutigen Krankheitssymptomen einen Test auf COVID-19, egal ob als Schnelltest oder als herkömmlichen Test, gemacht hat und noch auf das Ergebnis wartet; ein positiver Schnelltest muss allerdings weiterhin umgehend durch einen herkömmlichen PCR-Test bestätigt werden;
• ein positives Ergebnis bei einem Schnelltest erhalten hat und noch den herkömmlichen PCR-Test machen muss;
• ein positives Ergebnis bei einem herkömmlichen Test bekommen hat;
• mit einer Person zusammen in einem Haushalt lebt, die positiv getestet wurde.
Dies bedeutet vor allem, dass man nicht mehr auf den Anruf des Gesundheitsamtes warten soll, bis man in Quarantäne gehen muss.
Die genannten Personenkreise bekommen zukünftig keine formale Anordnung zur Quarantäne mehr vom Gesundheitsamt.
Alle übrigen Kontaktpersonen ersten Grades, die nicht Haushaltsangehörige sind, werden nach wie vor eine individuelle Quarantäneanordnung erhalten. „Das Gesundheitsamt wird weiter die betroffenen Personen kontaktieren und auch auf Wunsch eine Quarantänebescheinigung ausstellen, die für den Verdienstausfall genutzt werden kann“, sichert Gesundheitsdezernent Dr. Michael Ziemons aber zu.
Neu ist außerdem die Berechnung der Quarantänezeit. Sie verlängert sich faktisch, da nun nicht mehr der Beginn der ersten Krankheitssymptome, sondern in jedem Fall das Datum des Tests als Beginn der Quarantänezeit genommen wird. Die Quarantänezeit für Erkrankte dauert solange, bis mindestens 48 Stunden lang eine deutlich Besserung oder Symptomfreiheit auftreten, mindestens aber zehn Tage; eine „Freitestung“ für erkrankte Personen gibt es auch weiterhin nicht mehr. Bestehen die Symptome weiter oder sind sich Erkrankte unklar, wie sie ihre Lage bewerten sollen, können sie über eine eigene Mailadresse mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen und werden dann von medizinischem Fachpersonal beraten.
Kontaktpersonen müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne, können jedoch nach 10 Tagen einen Test vornehmen, der, wenn er negativ ausfällt, zu einem sofortigen Ende der Quarantäne führt. Zulässig für die Verkürzung sind sowohl ein negativer Schnelltest als auch ein negativer PCR-Test. Ein Schnelltest müsste bei einem Hausarzt vorgenommen werden, der PCR-Test kann auch weiter kostenfrei im Gemeinsamen Abstrichzentrum vorgenommen werden. „Daher werden die Kontaktpersonen künftig einen solchen Test nicht mehr wie bisher am siebten, sondern am zehnten Tag angeboten bekommen, wenn sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden“, so Dr. Ziemons.
Ergänzend wird in der Verordnung geregelt, dass alle Personen mit positivem PCR-Test gehalten sind, ihre Kontakte zu informieren, um so einen möglichst schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Entwickeln Kontaktpersonen Symptome, können Sie entweder bei Ihrem Hausarzt oder im Gemeinsamen Abstrichzentrum aufgrund der Symptome sofort und eigenständig einen Test vereinbaren.
Keine Regelung enthält die Quarantäneverordnung zum Vorgehen an Schulen. Hier wird das Gesundheitsamt weiterhin keine Quarantäne verhängen, solange ein betroffener Schüler oder Lehrer jederzeit die Maske korrekt getragen hat. Auch für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer kann eine verhängte Quarantäne nicht vor dem zehnten Tag verkürzt werden. „Dieses Vorgehen ist angesichts aktueller Studien aus Köln und Bayern und aufgrund der Erfahrungen des städteregionalen Gesundheitsamtes weiter das infektiologisch und epidemiologisch sinnvollste“, teilte Dr. Ziemons mit.
Die Quarantäneverordnung gilt bis einschließlich 20. Dezember und ist nachzulesen auf www.staedteregion-aachen.de/corona