Sieben Corona-Fälle im Monschauer Land

Frohe Kunde vom Krisenstab: Es gibt keine Neuinfektion mit dem Corona-Virus in den drei Nordeifel-Kommunen. Die Sieben-Tage-Inzidenzen bleiben damit stabil - Monschau 9, Roetgen 58 und Simmerath 0!

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern, 3 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 17502. 16612 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen.  Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 447. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 443 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 55. Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune    Aktiv    Gesamt    7-Tage-Inzidenz
Aachen    195    7433    63
Alsdorf    35    1577    64
Baesweiler    13    1056    41
Eschweiler    73    1737    67
Herzogenrath    32    1564    28
Monschau    1    255    9
Roetgen    5    237    58
Simmerath    1    405    0
Stolberg    38    1868    43
Würselen    50    1370    62             
Gesamtergebnis    443    17502    55

Neue Quarantäneverordnung gilt bis zum 12. März

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Quarantäneverordnung überarbeitet und klargestellt, dass Tests im Sinne dieser Verordnung immer die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen müssen, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugt ist und einen Testnachweis erteilen darf. Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind dem Gesundheitsamt zu melden. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter.
Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen der Verordnung vor. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer Virusvariante. Besorgniserregende SARS-CoV-2 Varianten sind solche, die vom Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html bekannt gemacht worden sind.
Weiterhin gilt, dass Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder ansteckend sein können, sich in Quarantäne (zur Vorbeugung) oder häusliche Isolierung (bei bestätigter Infektion) begeben müssen. Sie müssen sich also „absondern“, um keine weiteren Personen anstecken zu können. Eine Quarantäne ist automatisch Pflicht in folgenden Fällen und dann eigenverantwortlich und direkt zu beginnen:
für Personen, deren PCR-Test oder Antigenschnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv ausgefallen ist
für Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Personen
für Personen, die Krankheitssymptome zeigen und sich deshalb einem PCR-Test unterziehen – auf jeden Fall bis zum Vorliegen des Testergebnisses
Über die Quarantäne von Personen außerhalb des eigenen Haushalts, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.


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