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Land lehnt Modellregion Aachen ab

Unter dem Titel „Control-Covid-Modell StädteRegion Aachen“ hatte die StädteRegion Aachen in Abstimmung mit allen regionsangehörigen Kommunen am Mittwoch (31.03.2021) die Genehmigung beim Land NRW beantragt, eine sogenannte „Modellregion“ zu werden. Konkret hatten die regionalen Akteure beantragt, im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Modellversuchs die Öffnung der Außengastronomie in allen zehn regionsangehörigen Kommunen vorzunehmen. Das Land hat diesen Antrag jedoch abgelehnt.

„Das bedauern wir sehr, denn wir sind sicher, dass gerade durch diesen abgesicherten Öffnungsschritt die Bereitschaft der Bevölkerung, sich regelmäßigen Schnelltestungen zu unterziehen deutlich gesteigert worden wäre“, erklären hierzu übereinstimmend die Aachener Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen, Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier und der Sprecher der Bürgermeisterkonferenz und Baesweiler Bürgermeister Pierre Froesch. Das Konzept sah vor, im Rahmen des Modellversuchs die Öffnung der Außengastronomie in den zehn regionsangehörigen Kommunen vorzunehmen. Es sollen allerdings ausschließlich Menschen bewirtet werden, die in der StädteRegion mit einem Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind. Dadurch sollten Wanderungsbewegungen vermieden werden. Für alle zu öffnenden Außenbereiche hätten durch das Gesundheitsamt genehmigte, strenge Hygienekonzepte vorliegen müssen. Zur Wahrnehmung der gastronomischen Angebote hätte man zudem einen tagesaktuellen negativen, bestätigten Corona-Schnelltest vorweisen müssen. Für alle Bereiche sollte zudem zur digitalen Nachverfolgung eine einheitliche App genutzt werden, die auch an SORMAS angebunden gewesen wäre und eine direkte Kontaktpersonenverfolgung ermöglicht hätte.

Impfungen der Über 70-Jährigen

Nach den 79-Jährigen startet nun landesweit die Terminvereinbarung zur Impfung gegen COVID-19 für zwei weitere Jahrgänge. Ab heute, Freitag, 9. April 2021, können sich Menschen in Nordrhein-Westfalen mit den Geburtsjahrgängen 1942 und 1943 im Buchungssystem der Kassenärztlichen Vereinigungen anmelden. Die Terminbuchung erfolgt über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Ein persönliches Informations- und Einladungsschreiben der Kommunen erhalten die betroffenen Personen der Jahrgänge 1942 und 1943 zeitnah, das Schreiben ist zur Impfanmeldung aber nicht notwendig. Die ersten Impfungen sollen zeitnah erfolgen. Eine zeitgleiche Terminbuchung für den Lebenspartner ist möglich. Das Alter des jeweiligen Partners spielt dabei keine Rolle. Bei den Impfungen kommen je nach Verfügbarkeit die Impfstoffe der Hersteller BioNTech oder Moderna zum Einsatz. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.

7000 zusätzliche Impfdosen für die StädteRegion Aachen

Der Gesundheitsdezernent der StädteRegion Aachen, Dr. Michael Ziemons, hat erfolgreich beim Land Nordrhein-Westfalen für die Zuteilung einer zusätzlichen Impfstoffmenge geworben. „Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes stellt 7.000 zusätzliche Dosen für unser  Impfzentrum zur Verfügung“, freut sich Ziemons. Begründet hatte Ziemons den Antrag mit der hohen Zahl der impfberechtigten Grenzpendler. Die Euregio Maas-Rhein beziffert die aktiv berufstätigen Einpendler aus Belgien auf  4.490 und aus den Niederlanden auf 8370 insgesamt in NRW; davon mehr als die Hälfte in die StädteRegion Aachen. Hinzu kommen die Rentnerinnen und Rentner, die jenseits der Grenze leben und hier impfberechtigt sind. Von dem zusätzlichen Impfstoff profitieren Personen mit Vorerkrankungen sowie Personen aus berechtigten Berufsgruppen nach Paragraph 3 der Impfverordnung. Termine für das neue Kontingent werden ab Montag, den 12. April, in die Terminvergabe eingespielt. Geimpft wird ab dem 19. April 2021. „Die Zuteilung freut mich besonders, zumal die NRW-Grenzgebiete bei der Verteilung von den vier Millionen zusätzlichen Dosen für Grenzregionen aus dem Kontingent der Europäischen Union nichts bekommen haben“, erklärt Ziemons. Bund und Länder hatten beschlossen, diese Kontingente an den Grenzen in Richtung Frankreich und Tschechien einzusetzen.

Eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas – ab 12. April mit Testoption!

Die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen soll auch nach dem 11. April 2021 im eingeschränkten Regelbetrieb stattfinden. Es gelten somit weiterhin die bekannten Regelungen. Der eingeschränkte Regelbetrieb wird dann jedoch von einem umfassenden Testangebot begleitet. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegepersonen werden landesseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt. Die Kinder sollen zu Hause von den Eltern getestet werden. Eltern entscheiden in eigener Verantwortung, ob und wann sie ihre Kinder testen. Die Anwendung der Selbsttests erfolgt auf freiwilliger Basis und ist weder Voraussetzung für die Aufnahme der Beschäftigung noch für die Wahrnehmung des Betreuungsangebotes. Es werden sogenannte Antigen-Schnelltests geliefert, die nach 15 Minuten Aufschluss darüber geben, ob eine Person zum Zeitpunkt der Testung infektiös ist. Die bereitgestellten Selbsttests sind für Laien zugelassen und werden mithilfe eines Abstrichs des vorderen Nasenbereichs durchgeführt. In der Woche ab dem 12. April werden die ersten Selbsttests über die Träger und Jugendämter an die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen verteilt. Bei einem positiven Testergebnis dürfen die Beschäftigten bzw. Kindertagespflegepersonen keine Kinder betreuen. Kinder, die positiv getestet wurden, dürfen das Betreuungsangebot nicht besuchen. Das positive Selbsttestergebnis löst keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt aus.

Schulstart im Distanzunterricht

Die Landesregierung hat für alle Schulformen und alle Schülerinnen und Schüler entschieden, begrenzt für die eine Woche nach den Osterferien, Distanzunterricht vorzusehen. Ausgenommen bleiben die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II inklusive der Qualifikationsphase 1. Eine Notbetreuung für die Klassen 1 bis 6 wird sichergestellt. Ab dem 19. April 2021 soll der Unterricht an den Schulen dann – sofern es das Infektionsgeschehen zulässt – wieder mit Präsenzanteilen (Wechselunterricht) fortgesetzt werden. Die Durchführung des Präsenzunterrichts erfolgt weiterhin unter den strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz. Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Die Testpflicht wird in der Coronabetreuungsverordnung geregelt: Künftig ist der Besuch der Schule an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Selbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Testpflicht gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und für sonstiges an der Schule tätiges Personal gleichermaßen. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt: Die Schulleitung kann zulassen, dass Selbsttests Zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das negative Ergebnis schriftlich versichern. Das Land hat bereits mit dem Versand der Tests an die Schulen begonnen. Die ausreichende Belieferung aller Schulen mit der notwendigen Menge an Selbsttests soll voraussichtlich bis Ende dieser Woche erfolgen.


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