

Die Unteren Bauaufsichtsbehörden in Rheinland-Pfalz wurden vom Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 aufgefordert, in ihren Zuständigkeitsbereichen eigenständig Gebäude zu identifizieren, bei deren Errichtung sogenannte „Wolff“-Holzstegträger oder vergleichbare Konstruktionen verwendet worden sein könnten.
Hintergrund sind mögliche Risiken für die Standsicherheit dieser Bauwerke, insbesondere wenn Stegträger mit harnstoffverklebten Generalkeilzinkenverbindungen eingesetzt wurden.
Anlass für das Vorgehen ist der Einsturz des Daches der Kirche St. Elisabeth in Kassel am 6. November 2023. Das Gebäude aus den Baujahren 1959/60 war mit geklebten Holzstegträgern ausgestattet.
Ein vorliegendes Gutachten des Büro HAZ aus Kassel kommt zu dem Ergebnis, dass der Einsturz sehr wahrscheinlich durch das Versagen der Generalkeilzinkenverbindungen im Bereich des Firstes ausgelöst wurde. Als Hauptursachen werden Mängel bei der Ausführung genannt, insbesondere bei der Klebefugendicke und dem Klebstoffauftrag. Möglicherweise habe auch ein ungeeignetes Verfahren zur Erzeugung des Anpressdrucks eine Rolle gespielt.
Ob neben objektspezifischen Mängeln auch grundsätzliche, systemische Ursachen vorliegen, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Gebäude betroffen sind.
Vor diesem Hintergrund ist der Eifelkreis Bitburg-Prüm als Untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, potenziell betroffene Objekte zu ermitteln und auf eine Überprüfung der Standsicherheit durch die jeweiligen Eigentümer hinzuwirken. Dabei ist der Kreis auf die Unterstützung der Öffentlichkeit angewiesen.
Die bauaufsichtliche Zulassung der Wolff-Stegträger bestand vom 23. Dezember 1958 bis zum 30. November 1970. Betroffen sein können daher ausschließlich Gebäude aus diesem Zeitraum. Da diese Bauweise vor allem für große Stützweiten genutzt wurde, ist davon auszugehen, dass überwiegend größere Gebäude wie landwirtschaftliche, öffentliche, gewerbliche oder industrielle Bauten infrage kommen. Bei Wohngebäuden gilt ein Einsatz dieser Konstruktionen als eher unwahrscheinlich.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden aus den Baujahren 1958 bis 1970, die vermuten, dass in ihrem Gebäude geleimte Holzbinder verbaut wurden, werden gebeten, sich per E-Mail an bauaufsicht@bitburg-pruem.de zu wenden.
Weitere Informationen stellt das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz auf seiner Internetseite zur Verfügung.




