Nikolas Leube

Gericht kippt Kita-Finanzierung im Eifelkreis

Koblenz/Eifelkreis. Wie die Kosten für Kindertagesstätten im Eifelkreis Bitburg-Prüm verteilt werden, muss neu geregelt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die bisherige Satzung für unwirksam erklärt.

Symbolbild

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Bild: Pixabay

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm darf seine bisherige Regelung zur Finanzierung der Kindertagesstätten nicht weiter anwenden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sowohl die Satzung als auch eine spätere Änderung gegen höherrangiges Recht verstoßen. Geklagt hatten zwei Ortsgemeinden.

In der Satzung hatte der Landkreis festgelegt, wie die Kosten für die Kindertagesstätten aufgeteilt werden, die nach dem Zuschuss des Landes noch übrig bleiben. Betroffen sind vor allem der Landkreis, die Städte und Gemeinden sowie die Träger der Einrichtungen.

Gericht: Grundsätzlich erlaubt, aber falsch umgesetzt

Nach Auffassung der Richter durfte der Landkreis die Finanzierung grundsätzlich per Satzung regeln. Das gilt zumindest so lange, bis die im Kindertagesstättengesetz vorgesehenen Vereinbarungen mit den freien und kommunalen Trägern abgeschlossen sind.

Die Richter kritisierten jedoch die konkrete Ausgestaltung. So legte der Landkreis pauschal fest, welchen Anteil die Kita-Träger an den Personalkosten übernehmen müssen. Dafür fehlte nach Ansicht des Gerichts eine Prüfung, ob die landesweiten Vorgaben überhaupt zu den Verhältnissen im Eifelkreis Bitburg-Prüm passen.

Auch die Sachkosten sind nicht ausreichend begründet

Auch der Zuschlag von 3,5 Prozent der Personalkosten für laufende Sachkosten hielt vor Gericht nicht stand. Eine solche Pauschale ist zwar grundsätzlich zulässig. Der Landkreis müsse aber nachvollziehbar erklären, warum genau dieser Betrag angemessen ist. Diese Begründung fehle.

Deshalb erklärte das Oberverwaltungsgericht die Satzung und die Änderungssatzung für unwirksam.