gepostet von Nikolas Leube

Tödlicher Unfall auf A60: US-Soldat wegen Geisterfahrt mit 1,42 Promille angeklagt

Landscheid/Spangdahlem/Trier. Nach dem tödlichen Geisterfahrerunfall auf der A60 hat die Staatsanwaltschaft Trier Anklage gegen einen US-Soldaten der Airbase Spandgdahlem erhoben – wegen fahrlässiger Tötung und Alkohol am Steuer.

US-Airbase Spangdahlem: Der Angeklagte ist Angehöriger des dort stationierten US-Militärs.

US-Airbase Spangdahlem: Der Angeklagte ist Angehöriger des dort stationierten US-Militärs.

Bild: Kevin Schößler

Nach dem tödlichen Verkehrsunfall auf der Autobahn A60 in der Nacht zum 3. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft Trier Anklage gegen einen zur Tatzeit 23-jährigen Angehörigen der US-Streitkräfte erhoben. Dem Mann wird unter anderem fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung sowie Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen.

Frontalzusammenstoß nach Fahrt in falscher Richtung

Nach bisherigen Ermittlungen soll der Beschuldigte mit einem Jeep Wrangler entgegen der Fahrtrichtung auf der A60 unterwegs gewesen sein – aus Richtung Bitburg kommend auf der Spur in Richtung Belgien. Kurz vor der Anschlussstelle Landscheid kollidierte er frontal mit einem korrekt fahrenden Seat Ibiza.

Bei dem Zusammenstoß wurde die 23-jährige Fahrerin des Seat tödlich verletzt. Ihre beiden 24-jährigen Mitfahrerinnen erlitten schwere, teils lebensgefährliche Verletzungen. Eine von ihnen musste noch in der Nacht notoperiert werden.

Eine Blutprobe beim US-Soldaten ergab 1,42 Promille Alkohol. Er hat sich bislang nicht zum Sachverhalt geäußert. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Trier befindet sich der Beschuldigte derzeit im Gewahrsam der US-Streitkräfte.

Deutsche Justiz übernimmt Verfahren

Zwar werden Strafverfahren gegen Angehörige der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte grundsätzlich von der US-Militärgerichtsbarkeit geführt. Möglich ist dies aufgrund eines allgemeinen Verzichts der Bundesrepublik Deutschland auf die eigene Gerichtsbarkeit – wie er im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut geregelt ist.

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Trier jedoch entschieden, „den allgemein erklärten Verzicht auf das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit […] zurückzunehmen“. Diese Entscheidung wurde laut Pressemitteilung „nach Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls“ getroffen. Rechtsgrundlage ist Artikel 19 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, der der deutschen Justiz im Einzelfall die Wiederaufnahme der Zuständigkeit erlaubt, wenn Belange der deutschen Rechtspflege dies erfordern.

Das Strafverfahren wird daher vor dem Landgericht Trier geführt. Dieses muss nun über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Ein Verhandlungstermin steht derzeit noch nicht fest.

Verwendete Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Trier


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