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Beim Jugendschutz ein Auge zudrücken?

Die „tollen Tage“ stehen mit Kappensitzungen und Umzügen vor der Tür. Die Jugendämter möchten daher alle Veranstalter und „Jecken“ darauf hinweisen, dass die jugendschutzrechtlichen Vorschriften trotz des bunten Karnevalstreibens selbstverständlich nicht außer Kraft gesetzt sind.

Ganz im Gegenteil, speziell im Karneval kommt dem Thema Kinder- und Jugendschutz besondere Bedeutung zu. Das Wohl unserer Kinder und Jugendlichen darf jedoch nicht nur den Jugendämtern, Ordnungsbehörden und der Polizei überlassen bleiben, sondern sollte allen Erwachsenen am Herzen liegen. Veranstalter müssen bei der Planung und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen den Kinder- und Jugendschutz berücksichtigen. Entsprechende Informationsmaterialien werden in der Regel im Rahmen des ordnungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens durch die Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen ausgehändigt. Auch den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umzügen – sei es als Wagen- oder Fußgruppe – sollte bewusst sein, dass sie die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten haben. Dies gilt insbesondere bei der Abgabe von alkoholischen Getränken. Speziell Liköre und Schnäpse dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Weiterhin müssen Eltern und Erziehungsberechtigte ihre Verantwortung wahrnehmen und sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Es gibt viele geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Minderjährige sich und andere durch nicht erlaubten oder übermäßigen Alkoholkonsum gefährden. Schließlich stehen auch Kinder und Jugendliche in ihrem eigenen Interesse in der Pflicht, verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen. Denn es gibt vielfältige Gefahren, die mit dem Konsum von Alkohol (insbesondere Liköre und Schnäpse, aber auch Bier und Wein) durch Kinder und Jugendliche verbunden sind.
Das Jugendamt appelliert daher an alle Beteiligten, maßvoll und verantwortungsbewusst mit dem Thema „Alkohol und Karneval“ umzugehen und die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu beachten.
Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Wir möchten daher von Ihnen wissen: »Alles halb so schlimm? – Wie halten Sie es mit dem Thema Alkohol bei Kindern und Jugendlichen?« - Stimmen Sie jetzt ab: