

Die Klägerin erhielt vom Landkreis Cochem-Zell die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit der Auflage, an den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst bei bestimmten Wetter- und Windbedingungen die Anlage während des Überflugs der Zugwelle abzuschalten. Ihre gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung zurück, ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz entgegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf. Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen im Zugkorridor sei die Zahl dokumentierter Schlagopfer sehr gering. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass hier in der Nähe der streitigen Windenergieanlage seit Jahren zahlreiche Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen betrieben würden, an denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei. Diese praktischen Erfahrungen schlössen in einer Zusammenschau mit dem obigen Befund eines schon allgemein sehr geringen Schlagrisikos für einzelne ziehende Kraniche an Windenergieanlagen die Annahme einer signifikanten Gefahrerhöhung durch die hier streitige Windenergieanlage aus. (Urteil vom 31. Oktober 2019; Aktenzeichen 1 A 11643/17.OVG) Archiv-Foto: Pauly https://justiz.rlp.de/de