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Verkaufsoffene Sonntage gekippt

Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat das Verwaltungsgericht Aachen beschlossen, dass die Euskirchener Geschäfte weder am 30. September zum 16. Knollenfest, noch am 28. Oktober anlässlich des Simon-Juda-Marktes und auch nicht am 16. Dezember während des Weihnachtsmarktes öffnen dürfen.
An verkaufsoffenen Sonntagen ist die Stadt Euskirchen immer gut besucht.

An verkaufsoffenen Sonntagen ist die Stadt Euskirchen immer gut besucht.

Folgende Gründe wurden dargelegt:

  •  Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 10. Oktober 2017 sei unwirksam.
  • Die Verordnung sei aber auch aus materiellen Gründen unwirksam. Es sei schon zweifelhaft, ob sie hinreichend bestimmbar sei. Die Freigabe erfolge für die „Kernstadt“ Euskirchen, ohne dass etwa durch Karten erkennbar wäre, welche Straßen zur Kernstadt zu rechnen seien. Die Stadt habe zudem keine Prognose darüber getroffen, ob das für die Ladenöffnung als Anlass herangezogene Knollenfest in seiner öffentlichen Wirkung, d.h. in seiner Wirkung auf das Besucheraufkommen in dem durch die Verordnung zur Ladenöffnung freigegebenen Bereich der Kernstadt (mit Ausnahme des durch Bezeichnung der umgrenzenden Straßen eingegrenzten Bereiches EURO-Park Ost und West) prägend sein werde, es mithin dort gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit einer Ladenöffnung im Vordergrund stehen würde.
  • Die Ordnungsbehördliche Verordnung sei auch in der Fassung der 2. Änderung vom September 2018 unwirksam. Auch diesbezüglich sei die Stellungnahme von ver.di vor Verabschiedung der Verordnung den Ratsmitgliedern nicht bekanntgegeben worden und habe daher bei Beschlussfassung auch nicht berücksichtigt werden können.
Gegen die Beschlüsse kann die Stadt Euskirchen jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.


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