

Der Kläger hatte sich beim Sport an seinem bereits zuvor mehrfach verletzten rechten Knie erneut verletzt. Bereits 2018 war es zu einem Kreuzbandriss bei einem privaten Sportunfall gekommen, 2019 hatte er erneut Beschwerden am Knie. Dennoch war er 2022 nach amtsärztlicher Untersuchung als feuerwehrdiensttauglich eingestuft worden.
Im Dezember 2023 verdrehte er sich bei einem Sprung das Knie. Die Stadt Trier erkannte den Vorfall nicht als Dienstunfall an und forderte bereits gezahlte Leistungen zur Hälfte zurück – rund 4.100 Euro.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun diese Einschätzung. Zwar sei der Unfall dienstlich veranlasst gewesen, doch das Knie sei bereits erheblich vorgeschädigt gewesen. Die Verletzung sei deshalb nicht durch das Ereignis selbst, sondern im Wesentlichen durch die Vorschädigung verursacht worden. Auch ein medizinisches Gutachten hatte darauf hingewiesen, dass bereits vor dem aktuellen Vorfall eine Instabilität des Kniegelenks bestanden habe.
Das Ereignis sei damit nur der „letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen brachte“, so das Gericht. Ein Anspruch auf Unfallfürsorge bestehe daher nicht.
Auch die Rückforderung bereits gezahlter Leistungen wurde vom Gericht bestätigt. Da kein Dienstunfall vorlag, fehle die rechtliche Grundlage für die Zahlungen. Das Urteil (Az. 7 K 5045/24.TR) ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.



