Andrea Fischer

„Schwollener Sprudel“: Gericht gewährt vorläufig weitere Wasserentnahmen

Schwollen/Region. Mit Beschlüssen vom 01. Juli hat das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide wiederhergestellt und den Sprudelbetrieben so die vorläufige weitere Wasserentnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht.

Symbolbild

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Bild: @SGD Nord

Zum Hintergrund

Im März 2019 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus sechs Brunnen im Nationalpark Hunsrück-Hochwald für die Herstellung von Erfrischungsgetränken sowie zur Abfüllung von Mineralwasser. Diese Erlaubnis war bis zum 31. März 2024 befristet und jederzeit widerrufbar. Um die Wasserentnahme auch nach Ablauf der Befristung weiter fortzusetzen, beantragten die Sprudelbetriebe im September 2023 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für weitere fünf Jahre. Da der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 14 Absatz. 3 Landeswassergesetz (LWG) bei der SGD Nord eingereicht wurde, durfte die Entnahme des Grundwassers zunächst bis zur Entscheidung über den neuen Antrag fortgesetzt werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Rahmen des förmlichen Verfahrens wurden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt. Im Zuge der Auswertung, insbesondere der naturschutzfachlichen Stellungnahmen, ergab sich, dass erhebliche Auswirkungen, vor allem auf aquatische Lebensräume, durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund dessen war die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erforderlich. Die UVP-Pflicht wurde somit durch die SGD Nord festgestellt und am 4. Dezember 2024 in das UVP-Portal eingetragen.

Im weiteren Verfahren forderte die SGD Nord die Sprudelbetriebe mehrfach auf, den Arbeits- und Zeitplan zur Erstellung eines UVP-Berichts vorzulegen und den nach dem Staatsvertrag zum Nationalpark erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsantrag zu stellen. Das Unternehmen erklärte in einem anwaltlichen Schreiben vom 20. April 2026, dass es weder die Durchführung einer UVP noch die Stellung eines Befreiungsantrags für erforderlich halte und keine weiteren Antragsunterlagen einreichen werde.

SGD Nord lehnt Antrag ab

Da die Sprudelbetriebe den wiederholten Aufforderungen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht nachkamen, konnte die SGD Nord das Erlaubnisverfahren mangels vollständiger Antragsunterlagen nicht fortführen und musste den Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis am 28. April 2026 daher ablehnen. In dem Ablehnungsbescheid wurden die Sprudelbetriebe zudem darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben mit der ablehnenden Entscheidung eine Wasserentnahme aus den Brunnen im Nationalpark nicht mehr zulässig ist. Gegen die Entscheidung der SGD Nord beantragte das Firmenkonsortium schließlich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Gericht entschied nun die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen, bzw. wiederherzustellen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Firmenkonsortium zunächst bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Ablehnungsbescheide vorläufig weiter Wasser entnahmen darf. Das Gericht hält dies für erforderlich, damit die Sprudelbetriebe ihre Rechte durch effektiven Rechtsschutz wahrnehmen können und ihnen bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein erheblicher finanzieller Schaden entsteht.

Eine endgültige Entscheidung über die Ablehnung weiterer Wasserentnahmen aus dem Nationalpark ist damit nicht verbunden. Die abschließende Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die SGD Nord prüft derzeit das weitere Vorgehen.

Verfahren mit langer Historie

Im Mai 2014 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium Hochwald Sprudel Schupp GmbH und Schwollener Sprudel GmbH & Co. KG die wasserrechtliche Erlaubnis für 13 Versuchsbohrungen zur Erschließung von Mineralwasser in den Gemarkungen Siesbach, Leisel, Schwollen, Hattgenstein, Rinzenberg und Oberhambach. Sechs der Bohrungen führte das Firmenkonsortium durch, wobei sich alle Bohrstellen im Nationalpark befanden. Die Bohrstellen wurden später zu jenen Brunnen ausgebaut, die Gegenstand des nun beendeten Gerichtsverfahrens waren sowie des laufenden Hauptverfahrens sind.

Der Staatsvertrag zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald ist am 1. März 2015 in Kraft getreten. Der Nationalpark dient dem grenzüberschreitenden Schutz eines mehr als 10.000 Hektar großen Naturgebiets und verfolgt das Ziel, die Natur in diesem Gebiet weitestgehend unberührt zu lassen. Eingriffe in die Natur sind unter diesem besonderen Schutzstatus nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Vor diesem Hintergrund unterliegen Vorhaben, die beispielsweise eine Grundwasserentnahme betreffen, besonders hohen Anforderungen. Aufgrund der Schutzintensität des Nationalparks ist eine sorgfältige und vollständige Bewertung aller möglichen Auswirkungen auf Natur und Wasserhaushalt zwingend erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gerade darauf ausgelegt, mögliche Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend und über längere Zeiträume hinweg zu erfassen. Hierzu gehört in der Praxis auch die Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen.