Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach kann wie geplant am 28. Oktober 2018 stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit scheiterte der Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), den Vollzug der Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Freigabe dieses verkaufsoffenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Kalenderjahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Bad Kreuznach Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 28. Oktober 2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Den hiergegen gestellten Antrag der Gewerkschaft ver.di, den Vollzug der Verordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Herbstmarkt und verkaufsoffener Sonntag darf stattfinden
Zur Begründung führte es aus, bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ließen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache gegen die angegriffene Rechtsverordnung nicht abschätzen. Es sei im vorliegenden Fall als offen anzusehen, ob ein im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz hinreichender Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung am 28. Oktober 2018 bestehe, die aus Anlass des erstmals in Bad Kreuznach stattfindenden Herbstmarktes erfolgt sei. Die Beantwortung der hierbei sich stellenden Fragen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die bei demnach offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hier gebotene Folgenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar könnte ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Verordnung erst in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Denn mit Ablauf des 28. Oktober 2018 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag in der Innenstadt der Antragsgegnerin ließen sich die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen. Insoweit sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen, die sowohl die Antragstellerin als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmender Verkaufsstellen beträfen, auf einen Sonntag im Kalenderjahr 2018 beschränkten.
Würde hingegen die von der Antragstellerin erstrebte einstweilige Anordnung erlassen, der in Aussicht gestellte Normenkontrollantrag bliebe aber in der Hauptsache erfolglos, so würde der Organisator des Herbstmarktes und des verkaufsoffenen Sonntags einen erheblichen finanziellen Schaden erleiden. Denn seinen Angaben der zufolge habe er insgesamt rund 18.000,00 € für Marketing und Investitionen ausgegeben. Nicht von der Hand zu weisen sei darüber hinaus die Befürchtung, dass auswärtige Besucher von einer kurzfristigen Absage des verkaufsoffenen Sonntags keine Kenntnis mehr erlangen und daher am kommenden Sonntag vor verschlossenen Türen der Verkaufsstellen in der Bad Kreuznacher Innenstadt stehen, was zu einem „Imageverlust“ und damit letztlich auch zu finanziellen Nachteilen bei künftigen Veranstaltungen, anlässlich derer eine Ladenöffnung am Sonntag erfolge, führen würde.