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Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann stattfinden

Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach kann wie geplant am 28. Oktober 2018 stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit scheiterte der Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), den Vollzug der Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Freigabe dieses verkaufsoffenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonn­tagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Kalenderjahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonn­tage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht über­schreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Bad Kreuznach Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 28. Oktober 2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Den hiergegen gestellten Antrag der Gewerk­schaft ver.di, den Vollzug der Verordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Herbstmarkt und verkaufsoffener Sonntag darf stattfinden

Zur Begründung führte es aus, bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ließen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfah­rens in der Hauptsache gegen die angegriffene Rechtsverordnung nicht abschätzen. Es sei im vorliegenden Fall als offen anzusehen, ob ein im Hinblick auf den verfas­sungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz hinreichender Sachgrund für die sonntäg­liche Ladenöffnung am 28. Oktober 2018 bestehe, die aus Anlass des erstmals in Bad Kreuznach stattfindenden Herbstmarktes erfolgt sei. Die Beantwortung der hierbei sich stellenden Fragen müsse dem Hauptsache­verfahren vorbehalten bleiben. Die bei dem­nach offenen Erfolgsaussichten im Haupt­sacheverfahren hier gebotene Folgen­abwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar könnte ohne Erlass der begehr­ten einstweiligen Anordnung eine mög­liche Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Verordnung erst in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Denn mit Ablauf des 28. Oktober 2018 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag in der Innenstadt der Antragsgegnerin ließen sich die damit verbundenen tatsächli­chen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen. Insoweit sei jedoch auch zu berück­sichtigen, dass sich die Auswirkungen, die sowohl die Antragstellerin als auch Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter teilnehmender Verkaufsstellen beträfen, auf einen Sonntag im Kalenderjahr 2018 beschränkten. Würde hingegen die von der Antragstellerin erstrebte einstweilige Anordnung er­lassen, der in Aussicht gestellte Normenkontroll­antrag bliebe aber in der Haupt­sache erfolglos, so würde der Organisator des Herbstmarktes und des verkaufsoffenen Sonntags einen erheblichen finanziellen Schaden erleiden. Denn seinen Angaben der zufolge habe er insgesamt rund 18.000,00 € für Marketing und Investitio­nen ausgegeben. Nicht von der Hand zu weisen sei darüber hinaus die Befürchtung, dass auswärtige Besucher von einer kurz­fristigen Absage des verkaufs­offenen Sonntags keine Kenntnis mehr erlangen und daher am kommenden Sonntag vor ver­schlossenen Türen der Ver­kaufsstellen in der Bad Kreuznacher Innenstadt stehen, was zu einem „Imageverlust“ und damit letzt­lich auch zu finanziellen Nachteilen bei künfti­gen Veranstaltungen, anlässlich derer eine Ladenöffnung am Sonntag erfolge, führen würde.


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