Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach darf nicht wie geplant am 27. Oktober 2019 stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Anlass der Gerichtsentscheidung war ein Eilantrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft). Die Gewerkschaft, die Teil der "Bad Kreuznacher Allianz für den freien Sonntag" ist, hatte beim Gericht beantragt, den Vollzug der Verordnung der Stadt Bad Kreuznach vom 4. Oktober 2019 über die Freigabe dieses verkaufsoffenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung aussetzten. Dem kam das Oberverwaltungsgericht nach.
Als Begründung führte das Gericht an, dass die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags nicht in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Hauptkritikpunkt: Für die Sonntagsöffnung aus Anlass des „Herbstmarkts“ bestehe kein hinreichender Sachgrund, weil die "öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund stehe und daher die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags nicht präge." Die sonntägliche Ladenöffnung am 27. Oktober aus Anlass des „Herbstmarktes“ steht somit laut Gericht nicht mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz in Einklang.
Beide Veranstaltungen, der Herbstmarkt ebenso wie die Sonntagsöffnung, waren von der Händlervereinigung "Pro City Bad Kreuzjnach e. V." bei der Stadt beantragt worden. Das Ordungsamt genehmigte beide Veranstaltungen Anfang Oktober.
Kein verkaufsoffener Sonntag am 27. Oktober in Bad Kreuznach!
Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, ist das Ladenöffnungsgesetz nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so auszulegen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfe. Weder das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Geschäfte und Händler noch das alltägliche Einkaufsinteresse potenzieller Kunden seien ein solcher Sachgrund. Bei einer Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass müsse vielmehr eine so genannte "Anlassveranstaltung" gegeben sein, und diese anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – müsse das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen.
Gericht: Diese Ladenöffnung steht nicht mit Sonntagsschutz in Einklang
Einer der wesentlichen Punkte, an dem der prägende Charakter der Anlassveranstaltung abzulesen sei, ist dem Gericht zufolge der Besucherstrom. Die Anlassveranstaltung habe für sich genommen – ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucherstrom anzuziehen, der die zu erwartende Besucherzahl bei einer alleinigen Ladenöffnung ohne die Veranstaltung übersteige. Genau diesen Punkt sieht das Gericht für die Sonntagsöffnung zum „Herbstmarkts“ nicht als gegeben an. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Sonntagsöffnung durch die Stadt sei den vorliegenden Unterlagen von "Pro City Bad Kreuznach" keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der von dem „Herbstmarkt“ allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteige. Davon ausgehend, so das Gericht, stehe die von der Stadt Bad Kreuznach genehmigte sonntägliche Ladenöffnung am 27. Oktober 2019 anlässlich des „Herbstmarkts“ nicht mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz in Einklang.
(Beschluss vom 22. Oktober 2019, Aktenzeichen: 6 B 11533/19.OVG)